(1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden.

 

(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.

 

(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge