OFD Cottbus, Verfügung v. 02.02.1997, S 4521 - 2 - St 137

OFD Cottbus, Verfügung vom 10.09.1996, S 4521 – 2 – St 137

In Tz. II.1 und II.2- der Bezugsverfügung wurde das Verfahren für Fälle geregelt, in denen ein Rechtsvorgang die Bestimmung enthält, dass sich die Gegenleistung bei Eintritt einer Bedingung erhöhen soll bzw. dass die gesamte Gegenleistung aufschiebend bedingt ist. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen z.B. Vereinbarungen über

  • Mehrerlösklauseln,
  • Sonderwünsche bei Gebäudeerrichtung,
  • Aufschiebend bedingte Kaufpreisänderungen,
  • Pflege von Personen im Bedarfsfall

Getroffen wurden. In derartigen Fällen kommt im Hinblick auf den aufschiebend bedingten Teil der Gegenleistung weder eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO in Betracht, noch kann ein endgültig ergangener Steuerbescheid insoweit nach §§ 173 oder 175 AO geändert werden (BFH, BStBl II 1996, 162). Mit Eintritt der Bedingung entsteht insoweit eine neue Grunderwerbsteuer mit eigener Festsetzungsfrist, die durch einen eigenständigen Steuerbescheid festzusetzen ist.

Nach der Bezugsverfügung ist der Eintritt der Bedingung in bestimmten Fällen auf die Dauer von 10 Jahren zu überwachen.

In den einschlägigen Fällen ist wie folgt zu verfahren:

  1. In allen derartigen Erwerbsvorgängen ist die Grunderwerbsteuer endgültig festzusetzen. Im Steuerbescheid ist der Steuerpflichtige auf seine Anzeigepflicht gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG für die aufschiebend bedingte Gegenleistung hinzuweisen (OFD Cottbus, Verfügung vom 20.12.1993, O 2328 – 4 – St 414, S 4600 – 4 – St 137 – Erläuterungstext 171 –).

    Die Fälle sind in die beiliegende Überwachungsliste einzutragen. Die Liste ist in einem gesonderten Stehordner aufzubewahren.

    Es hat eine zweijährliche Anfrage bezüglich des Eintritts der Bedingung zu erfolgen. Zusätzlich hat in den Fällen, in denen der Eintritt der Bedingung bis zu einem bestimmten, im Vertrag festgelegten Zeitpunkt erfolgen kann, spätestens einen Monat nach Ablauf dieser Frist eine Anfrage zu erfolgen.

    In der Spalte „Erledigungen” ist die Art der Erledigung ggf. unter Angabe der Steuernummer zu vermerken.

    Die Überwachungsliste ist jährlich durch den Sachgebietsleiter zu kontrollieren. Die Überprüfung ist auf einem Vorblatt zu dokumentieren (siehe Anlage 1 der OFD Cottbus, Verfügung vom 18.12.1995, O 1549 – 1 – St 313 B).

  2. In den Fällen, in denen nach bisheriger Rechtsauffassung die Grunderwerbsteuer gem. § 165 AO vorläufig festgesetzt worden war, verbleibt es zunächst bei der bisherigen Verfahrensweise.

    Mit dem Eintritt der Bedingung ist

    • die bisherige vorläufige Steuerfestsetzung gem. § 165 Abs. 2 AO ohne Änderung für endgültig zu erklären (soweit die Vorläufigkeit nur die aufschiebend bedingte Gegenleistung betrifft) und
    • die neue Grunderwerbsteuer für die aufschiebend bedingt vereinbarte Gegenleistung durch einen selbständigen Steuerbescheid unter neuer Steuernummer und unter Verwendung des Erläuterungstextes 172 festzusetzen.

In Abgrenzung zu den oben genannten Fällen weise ich ergänzend darauf hin, dass bei Rechtsvorgängen, die z.B. Bestimmungen über mögliche Änderungen der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung aufgrund

  • ausstehender Vermessung,
  • Nachbewertung des Grundstücks und daraufhin erfolgender Anpassung des Kaufpreises,
  • Übernahme eventueller Altlasten

Enthalten, eine insoweit nach § 165 AO vorläufige Steuerfestsetzung vorzunehmen ist.

Zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung von Investitions- und Beschäftigungsgarantien verweise ich auf die OFD Cottbus, Verfügung vom 10.10.1996, S 4521 – 4 – St 137.

 

Anlage

StNr. Datum Rechtsvorgang Erwerber Aufschiebende Bedingung Ende der Überwachungsfrist

Anfragen z.P.am

Dt./Nz.
Erledigung
             
             
             
 

Normenkette

§ 165 AO

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