FinMin Brandenburg, Erlaß v. 03.02.2006, 33-S 0338-2/02

Das Finanzgericht Köln hat mit Beschluss vom 22. September 2005 – 10 K 1880/05 – dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob

  1. die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32a EStG in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammmenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht, und
  2. darüber, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.

Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 14/05.

Soweit Einsprüche hierauf gestützt werden und diese die o.g. Veranlagungszeiträume betreffen, ruhen sie kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Referatsleiter Abgabenordnung haben sich mehrheitlich gegen eine vorläufige Steuerfestsetzung ausgesprochen.

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind abzulehnen.

Mit Urteil vom 7. September 2005 – VIII R 90/04 – hat der BFH zwischenzeitlich entschieden, dass die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in den Veranlagungszeiträumen 1994, 1995, 2000 und 2001 nicht wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig ist.

 

Normenkette

§ 20 EStG

§ 363 AO

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