Leitsatz
Die Höhe der nach § 233a AO festzusetzenden Nachzahlungszinsen ist für den Zeitraum April bis Juli 2013 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Sachverhalt
Die Kläger sind für das Streitjahr 2011 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist, ob zu Recht Nachzahlungszinsen nach § 233 AO festgesetzt wurden und diese ggf. zu erlassen sind. Gegen die Zinsfestsetzung wandten sich die Kläger im Wege des Einspruchs. Hilfsweise beantragten sie den Erlass der Nachzahlungszinsen. Die Kläger argumentierten, dass die Vorschrift des § 233 a AO seit Jahren wegen der Niedrigzinsphase gegen das allgemeine Gleichheitsgebot verstoße und der Zielsetzung bei Einführung der sogenannten Vollverzinsung im Jahre 1990 widerspreche. Ziel der Norm sei nämlich, den Zins- und Liquiditätsvorteil bzw. den Nachteil auszugleichen. Ein solcher Vorteil bzw. Nachteil entstehe aber insbesondere in einer Niedrigzinsphase nicht in dem vom Gesetz angenommenen Umfang.
Entscheidung
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Das Gericht war der Ansicht, der Zinsbescheid entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die Höhe der Verzinsung sei insbesondere auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der gesetzliche Zins hielt nach der Ansicht des Finanzgerichts sich auch für den Zeitraum April bis Juli 2013 beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen. Auch ein Erlass der Zinsen komme hier nicht in Betracht.
Hinweis
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf steht in einer Reihe von ähnlichen Entscheidungen der Gerichte, insbesondere auch des Bundesfinanzhofe, die bislang alle die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für verfassungsrechtlich noch unbedenklich angesehen haben (vgl. BFH v. 14.4.2015, IX R 5/14, BFH/NV 2015, 1329; auch BVG v. 3.0.2009, I BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115). Ob dies so zutreffend ist, erscheint indes mehr als fraglich angesichts eines Zinsniveaus, welches auf dem Kapitalmarkt gegen Null tendiert. Die Kritik an der Verzinsung von Steuerforderungen reißt deshalb nicht ab (vgl. etwa Dziadkowski, FR 2015, 922). Weitere Verfahren stehen an, so dass betroffene Steuerpflichtige in wesentlichen Fällen in jedem Fall versuchen sollten, die Bescheide offen zu halten.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung auch im Fall des FG Düsseldorf zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2016, 16 K 2976/14 AO