(1) Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf[1].

 

(2)[2] Die Vergabebekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 29 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt.

Bis 23.08.2023:

(2) Die Vergabebekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.

 

(3) Ist das Vergabeverfahren durch eine Vorinformation in Gang gesetzt worden und hat der öffentliche Auftraggeber beschlossen, keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der Vorinformation abgedeckt ist, muss die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthalten.

 

(4) 1Die Vergabebekanntmachung umfasst die abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen, aber nicht die auf ihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge. 2Bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, umfasst die Vergabebekanntmachung eine vierteljährliche Zusammenstellung der Einzelaufträge; die Zusammenstellung muss spätestens 30 Tage nach Quartalsende versendet werden.

 

(5)[3] Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter Verwendung der Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a bekanntzumachen.

Bis 23.08.2023:

(5) Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter Verwendung des Musters gemäß Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 bekanntzumachen.

 

(6) Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung

 

1.

den Gesetzesvollzug behindern,

 

2.

dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,

 

3.

den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder

 

4.

den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen

würde.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare (eForms) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen vom 17.08.2023. Anzuwenden ab 24.08.2023.
[2] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare (eForms) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen vom 17.08.2023. Anzuwenden ab 24.08.2023.
[3] Abs. 5 geändert durch Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare (eForms) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen vom 17.08.2023. Anzuwenden ab 24.08.2023.

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