Kommentar

Steuerfestsetzungen, bei denen entstandene Vorsteuerbeträge mangels Kenntnis des Finanzamts nicht berücksichtigt sind, können nur nach den allgemeinen Korrekturvorschriften der Abgabenordnung geändert werden ( Änderungsvorschriften ) .

Scheidet danach eine Korrektur aus, ist es nicht statthaft, die in den Vorjahren „verlorenen” Vorsteuerabzüge analog § 15a UStG in den Folgejahren nachzuholen ( Vorsteuerberichtigung ).

Hat ein Unternehmer, der eine von ihm 1984/85 hergestellte Eigentumswohnung 1985 steuerpflichtig veräußert , es unterlassen, den Vorsteuerabzug aus den 1984 angefallenen Herstellungskosten geltend zu machen, fällt er mit dem Vorsteuerabzug endgültig aus. Die Vorsteuerbeträge können nicht 1985 zu 9/10 nachgeholt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.10.1994, V R 84/92

Anmerkung:

Der BFH hat eine „Änderung der Verhältnisse” i. S. des § 15a UStG auch dann angenommen, wenn die dem bestandskräftigen Erstabzugsjahr zugrunde liegende Beurteilung rechtlich unzutreffend war (BFH, Urteil v. 16. 12. 1993, V R 65/92, BStBl 1994 II S. 485). Er grenzt sich gegenüber dieser eigenen Rechtsprechung ab, indem er darauf hinweist, daß im Streitfall „die vorsteuerbelasteten Eingangsumsätze dem Finanzamt bei der Veranlagung nicht bekannt waren”; auch habe der Kläger ein ursprünglich für 1984 verfolgtes Änderungsbegehren aufgegeben. Diese Unterscheidungen sind sehr diffizil und nur mit Mühe nachzuvollziehen.

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