Leitsatz
1. Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBA-Österreich 2000 setzt nicht voraus, dass Vergütungen aus einer im anderen Staat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezogen werden. Es muss sich jedoch um Vergütungen handeln, die dem Sportler selbst gezahlt werden.
2. Bei Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte handelt es sich nicht um Einkünfte des Künstlers oder Sportlers (Anschluss an Senatsurteil vom 4.3.2009, I R 6/07, BFH/NV 2009, 1195).
Normenkette
Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA-Österreich 2000, § 50d Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG 2002
Sachverhalt
Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer in Österreich ansässigen GmbH, war die Vermarktung von Rechten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit schloss sie mit der in Deutschland ansässigen B-GmbH in den Jahren 2005 bis 2007 Verträge über die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten an näher bezeichneten internationalen Sportveranstaltungen ab, die zum Teil in Deutschland stattfanden. Zweck der Überlassung war die Live-Übertragung oder Nachverwertung von Aufzeichnungen der bezeichneten Sportveranstaltungen im deutschen Fernsehen. Aufgrund dieser Verträge zahlte die B-GmbH in den Streitjahren 2006 und 2007 die in den Verträgen vereinbarten Brutto-Vergütungen und behielt hiervon gem. § 50a Abs. 4 EStG 2002 Abzugsbeträge zur KSt ein, die sie an das FA abführte.
Mit mehreren Anträgen beantragte die Klägerin beim BZSt nach § 50d Abs. 1 und 2 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugsbeträge.
Das BZSt lehnte den Erlass eines Freistellungsbescheides ab, weil nach Art. 17 DBA-Österreich 2000 das Besteuerungsrecht an den Vergütungen Deutschland zustehe. Auch die anschließende Klage war erfolglos (FG Köln, Urteil vom 17.3.2011, 2 K 2278/08, Haufe-Index 2706374, EFG 2011, 1428).
Entscheidung
Der BFH sah die Dinge anders. Er hob das FG-Urteil auf und gab der Klage auf Erteilung eines Freistellungsbescheides und damit im Ergebnis der Erstattung der im Abzugsverfahren einbehaltenen und abgeführten KSt statt. Das Besteuerungsrecht für die "Live"-Übertragungsrechte-Vergütungen gebühre den Österreichern, nicht den Deutschen. Es handele sich nämlich um Einkünfte des österreichischen Veranstalters und nicht der darbietenden Sportler.
Hinweis
Es handelt sich um ein Urteil des BFH zu Spezifika des DBA-Österreich. Es betrifft die Besteuerung von Künstlern sowie – und das konkret auch im Streitfall – von Sportlern.
1."An sich" gebührt das Besteuerungsrecht für deren persönlich ausgeübte künstlerische und sportliche Darbietungen dem jeweiligen Quellenstaat, nicht dem Ansässigkeitsstaat. Das ergibt sich gleichermaßen aus Art. 17 Abs. 1 OECD-MA wie aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich. Insoweit besteht also Gleichlauf zwischen dem Musterabkommen und dem DBA-Österreich.
2. Dieser Gleichlauf endet jedoch in Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 DBA-Österreich:
Danach dürfen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser Person gezahlt werden, im Quellenstaat auch dann besteuert werden, wenn dort keine persönliche Tätigkeit ausgeübt wird. Entsprechendes gilt gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 3 DBA-Österreich für Einkünfte aus der Duldung von Aufzeichnungen und Übertragungen von künstlerischen und sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen. Fließen Einkünfte der in Abs. 1 des Art. 17 DBA-Österreich genannten Art nicht dem Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen nach Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich deren Einkünfte in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen.
3. Kontrovers ist nun, wie es sich bei Fernsehübertragungsrechten ("Live"-Übertragungen) verhält, die sich auf entsprechende Darbietungen beziehen. Die eine Lesart des DBA geht dahin, dass dafür das Besteuerungsrecht ebenfalls im Quellenstaat liegt, und das auch dann, wenn die entsprechenden Vergütungen nicht dem Darbietenden, sondern einem Dritten für dessen Leistungen zugehen, also etwa dem Veranstalter. Die Gegenmeinung vertritt die Auffassung, dass es sich auch unter solchen Umständen immer um Vergütungen handeln muss, die dem Künstler oder Sportler gezahlt und für dessen Leistungen erbracht werden. Dies ist bei Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte, die vom Veranstalter selbst oder über einen Dritten überlassen werden, indessen nicht der Fall.
Der BFH hat sich nach intensiver Analyse des Regelungstextes und der Regelungssystematik auf die Seite der letzteren Auffassung geschlagen. Das Besteuerungsrecht für die betreffenden Vergütungen steht bei einschlägigen Live-Übertragungen, die von einem in Österreich "sitzenden" Veranstalter erbracht werden, Österreich und nicht Deutschland zu.
4. Nicht unerwähnt kann bleiben, dass dieses Resultat dem übereinstimmenden Verständnis des deutschen und des österreichischen Fisci widerspricht. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Konsultationsvereinbarung vom 9./12.7.2010 (wiedergegeben in BStBl ...