Zusammenfassung
Vergütungsoptimierungsmodelle haben das Ziel, steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn in steuerfreie oder pauschal besteuerte Vergütungsbestandteile umzuwandeln, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Durch die optimale Gestaltung können Arbeitgeber so ihre Mitarbeiter für ihre guten Leistungen belohnen, sie erhöhen die Mitarbeitermotivation und binden Fachkräfte an ihr Unternehmen.
Nachfolgend werden mögliche Vergütungsbestandteile beispielhaft, aber nicht abschließend, aufgezählt. Im Einzelnen sind Hürden und teilweise auch nicht überwindbare Hindernisse zu beachten: Lohnoptimierungsmodelle führen nur dort zu geringeren Abgaben, wo die Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung von Lohnbestandteilen nicht daran geknüpft ist, dass sie zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erbracht werden. Die Aufzählung ist daher gegliedert in Vergütungsbestandteile ohne und mit Umwandlungsmöglichkeit sowie Leistungen im betrieblichen Interesse.
Darüber hinaus wird dargestellt, wie sich die Lohn- und Vergütungsoptimierung für den Arbeitnehmer bei Bezug von Sozialleistungen auswirkt. Es handelt sich dabei um einen wichtigen Aspekt, der bei allen bruttomindernden Modellen berücksichtigt werden sollte.
Lohnsteuer: Eine Übersicht über die häufigsten Pauschalierungsformen ist zu finden in §§ 40, 40b EStG und R 40.2 LStR. Steuerfreie Einnahmen finden sich in § 3 EStG. Die Zusätzlichkeit ist gesetzlich definiert in § 8 Abs. 4 EStG.
Sozialversicherung: Berechnungsgrundlage für die Beiträge ist das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. Dies sind nach § 14 SGB IV grundsätzlich alle Einnahmen aus der Beschäftigung. Ausnahmen regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) für steuerfreie Bezüge, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden und für bestimmte pauschalversteuerte Einnahmen. Das verbeitragte Arbeitsentgelt ist auch Berechnungsgrundlage für die Geldleistungen der Sozialversicherungsträger, wie Krankengeld, Rente und Arbeitslosengeld.
Entgelt
1 Vorteile einer Vergütungsoptimierung
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt sich regelmäßig die Frage, wie die Entgeltzahlungen hinsichtlich der lohn- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung optimiert werden können. Was "kostet" den Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung tatsächlich? Bzw. aus Arbeitnehmersicht: Was bleibt von einer Lohnerhöhung übrig?
Gehaltserhöhung von 100 EUR – Was sie den Arbeitgeber tatsächlich kostet
Ein lediger Bürokaufmann (8 % Kirchensteuer, Steuerklasse I, PV-Zuschlag) erhält in 2024 ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 EUR. Er soll eine Gehaltserhöhung von brutto 100 EUR monatlich erhalten.
Ergebnis: In der Tabelle sind die Auswirkungen beim Arbeitgeber dargestellt:
Arbeitgeberkosten |
Bisher |
Neu |
Veränderung |
Bruttogehalt |
3.000,00 EUR |
3.100,00 EUR |
100,00 EUR |
Gesamtkosten |
3.589,80 EUR |
3.709,46 EUR |
119,66 EUR |
Die Gehaltserhöhung kostet den Arbeitgeber – unter Berücksichtigung seines Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung – insgesamt monatlich ca. 120 EUR.
Gehaltserhöhung von 100 EUR – Was bleibt dem Arbeitnehmer netto übrig?
Ein lediger Bürokaufmann (Steuerklasse I, PV-Zuschlag, 8 % Kirchensteuer) erhält ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 EUR. Er soll eine Gehaltserhöhung von brutto 100 EUR monatlich erhalten.
Ergebnis: In der Tabelle sind die Auswirkungen beim Arbeitnehmer dargestellt:
Gehaltsabrechnung |
Bisher |
Neu |
Veränderung |
Bruttogehalt |
3.000,00 EUR |
3.100,00 EUR |
100,00 EUR |
Nettoauszahlung bei Steuerklasse I |
2.043,91 EUR |
2.098,96 EUR |
55,05 EUR |
Das heißt: Bei einer Bruttoerhöhung von 100 EUR bleibt dem Arbeitnehmer nur rund die Hälfte übrig.
Um einerseits die Steuerbelastung beim Arbeitnehmer zu mindern und andererseits die Arbeitgeberkosten möglichst niedrig zu halten, kann die Gehaltserhöhung in Form steuerbegünstigter oder steuerfreier Arbeitgeberleistungen gewährt werden. Häufig reduzieren sich hierbei auch die Sozialversicherungsbeiträge.
Oft wird auch in Betracht gezogen, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines bisherigen Bruttolohns verzichtet. In einer ergänzenden Vereinbarung oder evtl. sogar in der Verzichtsvereinbarung werden dem Arbeitnehmer verschiedene steuerfreie oder pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile neu und zusätzlich zum verminderten Arbeitslohn gewährt.
Mehr Netto vom Brutto
Ziel ist es, dass durch die Umstellung des Vergütungssystems in der Summe aus geschuldetem niedrigerem Bruttoarbeitslohn und der weiteren vereinbarten Vergütungsbestandteile ein niedrigerer gesamter Bruttoarbeitslohn verbleibt als vor der Umstellung. Gleichzeitig soll der an den jeweiligen Arbeitnehmer geleistete Auszahlungsbetrag aber unter Berücksichtigung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile höher als vor der Neustrukturierung der Vergütung sein.
Die steuerliche Optimierung ist im Grundsatz zulässig und wird auch von der Finanzverwaltung anerkannt. Allerdings werden teilweise modellhafte Gestaltungen vertrieben, die nicht auf Zustimmung der Finanzverwaltung stoßen. Desha...