Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
3.1 Der Kommissionär ist selbstständiger Gewerbetreibender
Kommissionäre sind selbstständige Gewerbetreibende, welche im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung Einkäufe oder Verkäufe besorgen.
Und gerade weil der Kommissionär im eigenen Namen handelt, schuldet er auch die beim betreffenden Verkauf der Kommissionsware anfallende Umsatzsteuer.
3.2 Am Kommissionsgeschäft sind 3 Personen beteiligt
Kommissionsgeschäfte sind dadurch bestimmt, dass ein Beauftragter – der Kommissionär – im eigenen Namen, aber im Auftrag und für Rechnung eines anderen – des Kommittenten – Waren oder Wertpapiere gewerbsmäßig kauft (Einkaufskommission) oder verkauft (Verkaufskommission).
Folgende 3 Personen sind regelmäßig am Kommissionsgeschäft beteiligt:
- Der Auftraggeber, der mit dem Kommissionär in Verbindung tritt und der den Auftrag zum Einkauf/Verkauf erteilt. Dies ist der Kommittent.
- Der Vermittler, der für den Kommittenten einkauft oder verkauft. Das ist der Kommissionär.
- Der Dritte, von dem der Kommissionär die Ware kauft oder an den der Kommissionär die Ware verkauft.
3.3 Im Innenverhältnis ist der Kommissionär Vermittler
Im Außenverhältnis gegenüber dem Dritten tritt der Kommissionär – wie oben schon ausgeführt – im eigenen Namen auf. Im Innenverhältnis gegenüber dem Kommittenten ist er reiner Vermittler. Denn er handelt für Rechnung des Kommittenten.
Nicht selten übernehmen selbstständige Großhändler als Kommissionäre die Vermittlung von Handelsgeschäften. Es kommt auch vor, dass Unternehmer Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung (als Eigenhändler), als Kommissionär und als Agent (im fremden Namen und für fremde Rechnung) abschließen. Manchmal tätigen Kommissionäre auch Geschäfte für mehrere Auftraggeber.
Im Überseehandel bezeichnet man Kommissionsgeschäfte auch als Konsignationsgeschäfte.
3.4 Der Kommissionär erhält eine Provision und Auslagenersatz
Der Kommissionär erhält für seine Tätigkeit eine Provision und Auslagenersatz. Er kann auch an einem Mehrerlös bei Festsetzung eines Limits (Mindestpreis bei Verkaufskommission) und an einem Minderpreis bei Festsetzung einer oberen Preisgrenze (bei Einkaufskommission) beteiligt werden. Dadurch erhält er einen zusätzlichen Anreiz zu einem günstigen Vertragsabschluss.
3.5 Der Kontenrahmen sieht besondere Konten vor
Ein Kommissionär sollte die Kommissionswaren auf besonderen Konten erfassen. Damit erreichen Sie, wenn Sie als Kommissionär zusätzlich noch einen Eigenhandel betreiben, eine buchmäßige Trennung vom eigenen Warenlager.