Bei allen Gestaltungen, mit denen Einkünfte auf Kinder oder andere Angehörige verlagert werden, sind die strengen Anforderungen zu beachten, die die Rechtsprechung an Angehörigen-Verträge stellt. Im Verhältnis zu minderjährigen Kindern ist besonders darauf zu achten, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam sind, dass also ggf. ein (Abschluss-)Pfleger bestellt und die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt wird.

 
Achtung

Fremdvergleich

In allen Fällen müssen die Verträge einem Fremdvergleich standhalten. Sie sollten deshalb klare und eindeutige Vereinbarungen enthalten, die sich im Rahmen des Üblichen bewegen; außerdem ist eine streng buchstabengetreue Durchführung erforderlich. Dazu gehört vor allem eine pünktliche Zahlung der vereinbarten Vergütung. Zur Vermeidung praktischer Schwierigkeiten ist regelmäßig ein Dauerauftrag zu empfehlen. Die Zahlungen sollten trotz der großzügigen Entscheidung des BVerfG[1] zum sog. Oder-Konto vorsichtshalber auf ein alleiniges Konto des Empfängers fließen.

Die Vereinbarungen müssen selbstverständlich im Voraus getroffen werden, und zwar hinsichtlich aller Fragen, die bei gleichartigen Verträgen zwischen Fremden üblicherweise geregelt werden. Rückwirkende Vereinbarungen sind zwar zivilrechtlich zulässig; steuerlich wird die Rückwirkung jedoch nicht anerkannt.

Der BFH[2] vertritt zwar die Auffassung, der Fremdvergleich sei nicht in voller Strenge anzuwenden, wenn der Vertrag "unmittelbar durch die Einkünfteerzielung veranlasst" ist, wenn also z. B. eine betriebliche Notwendigkeit abgedeckt wird. Hierauf kann sich der Steuerpflichtige zwar in Altfällen bei entsprechenden Sachverhalten berufen. Für künftige Gestaltungen ist jedoch weiterhin zu empfehlen, vorsichtshalber die Anforderungen des Fremdvergleichs konsequent zu beachten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge