Durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags werden Einkünfte auf das Kind verlagert, wenn die Eltern die gezahlten Löhne als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen können.

Häufig erwachsen hierbei besondere steuer­liche Vorteile, z. B. weil das Kind den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR in Anspruch nehmen kann oder die Möglichkeit besteht, steuerfreien Arbeitslohn zu zahlen, z. B. Zuschläge für Nacht- oder Sonntagsarbeit.

Im Einzelfall wird von den Finanzämtern und ggf. den Gerichten sehr genau geprüft, ob der Vertrag wirksam zustande gekommen, ob er ernstlich gemeint und ob er tatsächlich durchgeführt worden ist. Mit Kindern unter 15 Jahren können im Regelfall keine wirksamen Arbeitsverträge abgeschlossen werden, weil sie wegen Verstoßes gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz nichtig wären.[1]

Die vom Kind zu erbringenden Arbeitsleistungen müssen über gelegentliche Hilfeleistungen von untergeordneter Bedeutung, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, hinausgehen.[2] An der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses mangelt es, wenn z. B. ein studierendes Kind offensichtlich nicht die Zeit hat, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Wird das Kind nur zu gelegentlichen Hilfsarbeiten verpflichtet, sollten in einfacher Form Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gefertigt werden.

Vom Arbeitslohn müssen Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden. Das Gleiche gilt für die Lohnsteuer, wenn die entsprechenden Grenzen der Lohnsteuerabzugsmerkmale des § 39 EStG überschritten werden. Natürlich kommt bei den eigenen Kindern auch ein Minijob in Betracht.

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