Wird ein Kind am Betrieb der Eltern beteiligt, z. B. als Kommanditist, wird ihm der entsprechende Anteil am Betriebsergebnis zugerechnet. Als nachteilig erweist sich dabei gelegentlich, dass das Kind mit dem Betrieb nicht mehr mit steuerlicher Wirkung Arbeits-, Miet- oder Darlehensverträge abschließen kann.[1]

Die Beteiligung kann dem Kind schenkweise zugewendet werden. Bei der Gestaltung der Verträge ist sorgfältig darauf zu achten, dass sie einem Fremdvergleich standhalten.

Die Rechte des Kindes dürfen nicht in einer Weise beschnitten werden, die bei Verträgen mit Fremden nicht üblich ist. Anders als bei Verträgen zwischen Fremden prüfen Verwaltung und Gerichte bei Gesellschaftsverträgen zwischen Angehörigen sehr genau die Frage der Angemessenheit der Gewinnverteilung.[2]

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