Überblick

Nach der Verlagerung fallen die betroffenen Einkünfte bei einem anderen als dem bisherigen Steuerpflichtigen an und sind von diesem zu versteuern. Die höchsten Ersparnisse bringt eine Verlagerung auf bisher nicht verdienende Kinder, den nicht berufstätigen, nicht mit Vermögen gesegneten Partner der eheähnlichen Gemeinschaft oder bedürftige Eltern. Aber auch die Verlagerung auf den Ehegatten oder den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann zu interessanten Vorteilen verhelfen, insbesondere bei Wahl der Ehegatten-Einzelveranlagung. Nach der Verlagerung sind die Einkünfte oft im Rahmen einer anderen Einkunftsart zu versteuern und deshalb nach anderen Regeln zu ermitteln.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Verlagerung von Einkünften ist im Gesetz nicht unmittelbar geregelt. Bedeutung gewinnen hierfür die Bestimmungen zur Zurechnung von Einkünften bei dem einen oder anderen Steuerpflichtigen. In der Praxis ist meist entscheidend, ob die zugrunde liegenden Verträge steuerlich anerkannt werden. Die hierzu vom BFH entwickelten Grundsätze sind in den einschlägigen Verwaltungsanweisungen zusammengefasst (R 4.8 und 15.9 Abs. 2 EStR; H 4.8 und 15.9 Abs. 2 EStH). Bedeutung gewinnen auch die Anweisungen zur Anerkennung von Nießbrauchs- und Darlehensverträgen (BMF, Schreiben v. 30.9.2013, I C 1 – S 2253/07/1004, BStBl 2013 I S. 1184; BMF, Schreiben v. 23.12.2010, IV C 6 – S 2144/07/10004, BStBl 2011 I S. 37).

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