Kommentar

Steuerzahler A ist mit einem Geschäftsanteil von 17 000 DM an der S-GmbH beteiligt, deren Stammkapital 51 000 DM beträgt. In der gleichen Höhe sind ferner S und L beteiligt. Der Gesellschafter S hält seinen Geschäftsanteil von 17 000 DM je hälftig treuhänderisch für A und L. Die GmbH arbeitet seit ihrer Gründung im Jahr 1983 mit Verlust . In 1985 erwirbt A den Anteil vom Treuhänder zum nominellen Betrag von 8500 DM. Mit Vertrag vom gleichen Tag erhöhen die Gesellschafter das Stammkapital um 15 000 DM auf 66 000 DM. A leistet eine Einlage von 7500 DM. Mit weiterem Vertrag vom gleichen Tag veräußert A seine Anteile von insgesamt 33 000 DM zu einem Preis von 1650 DM an Frau S. Das Finanzamt erkennt den für 1985 geltend gemachten Veräußerungsverlust ( § 17 EStG ) von insgesamt 31 350 DM nur in Höhe von 23 850 DM an (Beteiligung vor Kapitalerhöhung 25 500 DM ./. 1650 DM Veräußerungserlös). Bezüglich des verbleibenden Verlustes von 7500 DM (Geschäftsanteil aus der Kapitalerhöhung) nimmt es einen nicht abzugsfähigen Spekulationsverlust ( §§ 22 Nr. 2 , 23 Abs. 4 Satz 3 EStG ) an.

Der BFH erteilt der Auffassung des Finanzamts eine Absage. Er entscheidet, daß der für Spekulationsgeschäfte bestimmte Verlustausschuß hier nicht eingreift, da bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung innerhalb der Spekulationsfrist die Regelung des § 17 EStG ein Vorrang vor den Vorschriften über Spekulationsgeschäfte ( §§ 22 Nr. 2 , 23 EStG ) zukomme. Da A an der Kapitalerhöhung nur teilgenommen habe, um die – im Privatvermögen gehaltene – wesentliche Beteiligung überhaupt veräußern zu können und um seinen Ruf als Kaufmann zu wahren, sei ein Veräußerungsverlust von 31 350 DM anzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.06.1995, VIII R 68/93

Anmerkung:

Die Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des StMBG sieht mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1994 vor, daß § 17 EStG nicht anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen eines Spekulationsgeschäfts vorliegen, d. h., ab 1994 hat § 23 EStG Vorrang vor § 17 EStG ( Spekulationsgeschäft ).

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