Leitsatz
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Verlust auf einem unabwendbaren Ereignis beruht und es sich bei den wiederbeschafften Gegenständen um solche handelt, die zur angemessenen Auffüllung von Hausrat und Kleidung üblicherweise notwendig sind (§ 33 EStG). Zahlungen des Hausratversicherers, die dem Steuerzahler im Zusammenhang mit dem Brandereignis zugeflossen sind, sind auf entstandene Aufwendungen anzurechnen. An dieser Vorteilsanrechnung ändert sich auch dann nichts, wenn Aufwendungen und Ersatzleistungen in verschiedenen Kalenderjahren getätigt bzw. gewährt werden.
Beispiel: Zum Haushalt der Eheleute E gehören 3 Kinder. Die Familie verliert durch Brand den gesamten Hausrat sowie die in der Wohnung befindlichen Kleidungsstücke und die Wäsche. Der Hausrat ist bei der A-Versicherung gegen Brandschaden versichert. Infolge einer bestehenden Unterversicherung erstattet die Versicherung an die Steuerzahler nur einen Teilbetrag der Schadenssumme. Das Finanzamt meint, dass – vor Abzug der Versicherungserstattung – nach § 33 EStG für den Steuerzahler 18 000 DM, für die Ehefrau 12 000 DM und für jedes Kind 5000 DM = 45 000 DM berücksichtigungsfähig sind. Hinzu kommen Kosten von 5300 DM für die Ersatzunterkunft. Die Steuerzahler beantragen 50 300 DM zum Abzug zuzulassen. Das Finanzamt folgt dem Antrag nicht, weil die Erstattung der Versicherung den vom Finanzamt als angemessen anzusehenden Höchstbetrag von 45 000 DM und die Kosten von 5300 DM für die Miete der Ersatzunterkunft übersteigt.
Die Zahlungen des Hausratversicherers , die den Steuerzahlern im Zusammenhang mit dem Brandereignis zugeflossen sind, sind in vollem Umfang auf die Aufwendungen der Steuerzahler anzurechnen . Die Hausratversicherung, deren Abschluss der vermögensmäßigen Absicherung einer Wiederbeschaffung zerstörter Gegenstände dient, ist eine reine Schadenversicherung. Ein Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers besteht nur insoweit, als versicherte Gegenstände durch ein außergewöhnliches Ereignis Schaden genommen haben. Eine die Wiederbeschaffungskosten der versicherten Gegenstände übersteigende Versicherungsleistung ist dabei regelmäßig nicht vorgesehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 30.06.1999, III R 8/95
Anmerkung: Der BFH hat zwar in seinem Urteil v. 19. 10. 1990, III R 93/87, BStBl 1991 II S. 140 entschieden, dass Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung nicht ausschließlich auf die eigentlichen Aufwendungen eines Steuerzahlers für die Bestattung eines nahen Angehörigen anzusehen sind. Maßgebend ist, dass der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer solchen Versicherung Vorsorge für die Abdeckung sämtlicher Bestattungskosten treffen will, auch solcher, die nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Demgegenüber stellt eine Hausratversicherung eine reine Schadensversicherung dar. Sie dient nicht vorrangig dazu, auch solche Aufwendungen abzudecken, die dem Grund nach nicht gem. § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sind. Deswegen sind die Leistungen aus einer Hausratversicherung nicht aufzuteilen in einen Betrag, der auf den allgemeinen notwendigen und angemessenen Hausrat entfällt und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen gehobenen Anspruchs ermöglichen soll.