Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Der Verlust einer aus einer Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber kann insoweit zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit führen, als der Arbeitnehmer ansonsten keine Entlohnung für seine Arbeitsleistung erhalten hätte, ohne seinen Arbeitsplatz erheblich zu gefährden.
2. Der Umstand, dass ein außenstehender Dritter, insbesondere eine Bank, dem Arbeitgeber kein Darlehen mehr gewährt hätte, ist lediglich ein Indiz für eine beruflich veranlasste Darlehenshingabe, nicht aber unabdingbare Voraussetzung für den Werbungskostenabzug eines Darlehensverlusts bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG
Sachverhalt
Arbeitnehmer K hatte auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung angesammelte Überstunden nicht bar, sondern nur als Genussrechtskapital erhalten. Dieses Kapital war auch als Lohn versteuert worden. Ks Arbeitgeber, eine GmbH, geriet dann allerdings doch in Insolvenz; das Genussrechtskapital war wertlos. K machte den Verlust als Werbungskosten bei seinen Lohneinkünften geltend. Das FA lehnte dies ab. Die Klage war erfolgreich. Ein zur Sicherung des Arbeitsplatzes in Genussrechtskapital umgewandeltes Überstundenguthaben sei bei Verlust der Kapitalforderung als Werbungskosten zu berücksichtigen (FG Köln, Urteil vom 22.5.2013, 7 K 187/10, Haufe-Index 5337233, EFG 2013, 1652).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung und Würdigung des FG.
Hinweis
Es kommt zwar nicht häufig vor; aber auch Vermögensverluste – hier in Form von Genussrechtskapital – können bei Arbeitnehmern zu Werbungskosten führen. Erforderlich ist "nur", dass der Verlust durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Das ist bei Kapitalverlusten im weitesten Sinne regelmäßig schwierig zu belegen. Denn das Kapital dient meist der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen, ist aber nur selten durch Lohneinkünfte veranlasst. Der BFH ging, wie schon die Vorinstanz, hier von einem solchen speziellen Veranlassungszusammenhang aus.
1.Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und erfassen daher auch unfreiwillige Substanzverluste eines Arbeitnehmers. Allerdings muss dann der Kapitalverlust auch den Lohneinkünften und nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sein. Entscheidend dafür ist der jeweils engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang; dieser Grundsatz gilt für alle Einkunftsarten und deren Abgrenzung untereinander. Danach sind Aufwendungen der Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (BFH, Urteil vom 16.11.2011, VI R 97/10, BFH/NV 2012, 506, BFH/PR 2012, 108 zu Verlust aus Bürgschaft). Im Bereich der Lohneinkünfte sind solche Verluste als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat, und daher jedenfalls nicht die Nutzung des Geldkapitals zur Erzielung von Zinseinkünften im Vordergrund stand.
2. Das FG hatte hier die Motive des Arbeitnehmers entsprechend gewürdigt, insbesondere einbezogen, dass er ansonsten überhaupt keine Entlohnung für die geleisteten Überstunden erhalten hätte, ohne seinen Arbeitsplatz erheblich zu gefährden; deshalb stehe die Umwandlung des Überstundenguthabens in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis. Diese Würdigung des Veranlassungszusammenhangs beanstandete der BFH nicht; die gleichen Grundsätze hinsichtlich des Veranlassungszusammenhangs gelten auch, soweit es um die Zuordnung von Einnahmen aus der Veräußerung von Genussrechten geht (BFH, Urteil vom 5.11.2013, VIII R 20/11, BFH/NV 2014, 415, BFH/PR 2014, 124).
3. Zu beachten: Das Motiv des Arbeitnehmers, zur Sicherung seines Arbeitsplatzes den Arbeitgeber zu finanzieren, wird besonders deutlich, wenn ein außenstehender Dritter, insbesondere eine Bank, kein Darlehen mehr gewährt hätte (BFH, Urteil vom 16.11.2011, VI R 97/10, BFH/NV 2012, 506, BFH/PR 2012, 108). Das ist aber nur ein Indiz, nicht unabdingbare Voraussetzung für eine beruflich veranlasste Darlehenshingabe und den Werbungskostenabzug.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 10.4.2014 – VI R 57/13