Leitsatz
Nach der Rechtsprechung des BFH führt der Ausfall eines sog. krisenbestimmten Darlehens bei einem i.S. von § 17 EStG wesentlich beteiligten Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe des Nennwerts der wertlos gewordenen Darlehensforderung. Ein krisenbestimmtes Darlehen liegt vor, wenn der Gesellschafter bei Hingabe des Darlehens mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftsgläubigern zu erkennen gibt, er werde das Darlehen auch in der Krise stehenlassen und nicht abziehen bzw. von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war zu 50 % an einer GmbH beteiligt. Er erhielt im Jahr 1993 eine Gewinnausschüttung, die er der GmbH aufgrund einer leicht rezessiven Entwicklung als Darlehen zur Verfügung stellte. 1995 teilte die Geschäftsführerin der GmbH dem Steuerpflichtigen mit, die GmbH arbeite nicht mehr kostendeckend. Daraufhin gab der Steuerpflichtige der GmbH gegenüber die Erklärung ab, dass er sein auf einem Verrechnungskonto stehendes Darlehen der Gesellschaft zur Stärkung der finanziellen Situation belassen und nicht abziehen werde, bis die Gesellschaft ihre alte Ertragskraft wiedergefunden habe. 1996 geriet die GmbH endgültig in die Krise. 1997 trat der Steuerpflichtige seinen Geschäftsanteil an der Gesellschaft einschließlich des Gesellschafterdarlehens zum Preise von 1 DM an einen Käufer ab, mit dem er weder verwandt noch verschwägert war. In seiner Einkommensteuererklärung 1997 machte er einen gewerblichen Verlust gem. § 17 EStG aus der Veräußerung des GmbH-Anteils geltend und behandelte die Darlehensforderung als nachträgliche Anschaffungskosten für den GmbH-Anteil.
Entscheidung
Das FG entscheidet, dass der Verlust des Darlehens zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung führt. Das Darlehen auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto ist nachträglich krisenbestimmt geworden durch die vor Eintritt der Krise bindend gegenüber der Gesellschaft und deren Gläubigern abgegebene Erklärung, es der GmbH zu belassen und nicht abziehen zu wollen, bis die GmbH wieder zu ihrer alten Ertragskraft gefunden habe. Der Ausfall des Gesellschafterdarlehens ist daher als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsverlustes einzubeziehen.
Hinweis
Ist der darlehensgewährende Gesellschafter prinzipiell bereit, der GmbH ein hingegebenes Darlehen auch in der Krise zu belassen, sollte er dies ausdrücklich bei Darlehenshingabe erklären, um damit für den Fall des Darlehensverlusts die Anerkennung zusätzlicher Anschaffungskosten steuerrechtlich sicherzustellen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 09.10.2003, 10 K 2759/99