Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Das FG vertritt die Auffassung, der Erbe könne Verluste des Erblassers nicht bei seiner Veranlagung geltend machen. Obwohl diese Frage beim Großen Senat des BFH anhängig ist, hat das FG die Klage abgewiesen, weil der Erbe im Urteilsfall durch die Verluste der Erblasserin wirtschaftlich nicht belastet war. Er hatte nämlich unbelastete Mietwohngrundstücke geerbt.
Sachverhalt
Das Vermögen der Erblasserin bestand aus mehreren Mietobjekten. An den Gebäuden hatte sie in den letzten drei Jahren vor ihrem Tode größere Erhaltungsaufwendungen durchführen lassen und die Rechnungen aus vorhandenen Ersparnissen bezahlt. Dieser Aufwand hatte bei ihr zum Ausweis von Vermietungsverlusten geführt, die noch nicht vollständig mit positiven Einkünften verrechnet werden konnten. Der Sohn hatte als Erbe schuldenfreien Grundbesitz erworben.
Entscheidung
Das FG spricht sich gegen den Verlustabzug beim Erben aus. Es hält diese Frage, über die demnächst der Große Senat des BFH entscheiden wird, im Urteilsfall aber nicht für erheblich, weil es an der schon bisher als Voraussetzung für den Verlustabzug geforderten wirtschaftlichen Belastung des Erben durch die Verluste der Erblasserin fehle. Da der Sohn schuldenfreien Grundbesitz erworben habe, sei eine wirtschaftliche Belastung nicht ersichtlich.
Hinweis
Die Frage, wann der Erbe durch Verluste des Erblassers wirtschaftlich belastet ist, wird gegenstandslos, falls der Große Senat des BFH entscheiden sollte, der Erbe könne den Verlustabzug des Erblassers in keinem Fall in Anspruch nehmen. Dann stellt sich allerdings die Frage, ob der Wegfall des Verlustvortrags zu einer überhöhten, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erblassers nicht zutreffend erfassenden und deshalb verfassungswidrigen Besteuerung führt. Sollte der Große Senat an der bisherigen Auffassung festhalten und den Verlustabzug beim Erben weiterhin zulassen, wird er sich möglicherweise auch zu der Frage äußern, wann dieser Verlustabzug unter dem Gesichtspunkt der fehlenden wirtschaftlichen Belastung doch zu versagen ist. Die bisherige Diskussion dieser Frage hat eigentlich deutlich gemacht, dass dieser Gesichtspunkt kaum eine sachgerechte, verfassungsrechtlich einwandfreie Abgrenzung möglich macht.
Die Revision gegen die Entscheidung des FG ist beim BFH unter dem Az. XI R 2/05 anhängig.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2004, 14 K 48/03