Leitsatz
Trotz buchhalterischer Zuordnung zum Betriebsvermögen stellen in spekulativer Art gehandelte Wertpapiere kein Betriebsvermögen eines Freiberuflers dar, wenn durch die Art und Weise des Handelns der objektive Förderzusammenhang zur freiberuflichen Tätigkeit fehlt.
Sachverhalt
Die klagende Ärztin hatte zur Sicherung eines betrieblichen Kredits ihr Wertpapierdepot an die Bank verpfändet. Die Wertpapiere behandelte sie als gewillkürtes Betriebsvermögen und rechnete die erzielten Verluste der freiberuflichen Tätigkeit zu. Im Depot wurden u.a. 59 verschiedene Aktien gehandelt, wobei die durchschnittliche Haltedauer in ca. 74 % der Fälle weniger als zwei Monate betrug.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG gehören die Wertpapiere trotz ihrer Verpfändung zur Sicherung betrieblicher Kredite weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen der Arztpraxis. Eine Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen komme nicht in Betracht, weil die Wertpapiere nicht unmittelbar dem Betrieb der Ärztin dienen. Daran ändere auch die Verpfändung des Depots nichts, weil die Wertpapiere dadurch noch keinen engen funktionalen Zusammenhang mit der Arztpraxis erlangten. Zwar bestehe ein rechtlicher, aber kein wirtschaftlicher Zusammenhang. Allenfalls bei Eintritt des Sicherungsfalls oder bei ernsthafter Gefahr der Verwertung entstehe ein solcher Zusammenhang.
Eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen kommt gleichfalls nicht in Betracht, weil die Wertpapiere objektiv nicht geeignet sind dem Betrieb zu dienen. Der notwendige objektive Förderungszusammenhang setzt einen durch die tatsächliche Nutzung vermittelten Zurechnungszusammenhang mit dem Betrieb voraus. Durch die Art und Weise des Umgangs der Klägerin mit den Wertpapieren entfällt die Eignung der Aktien, die Arztpraxis objektiv zu fördern, weil hierdurch eine dem Beruf des Arztes wesensfremde Tätigkeit entstanden ist. Das den Freiberuflern zu Grunde liegende Berufsbild begrenzt und prägt auch den dazugehörenden Betrieb. Der Umfang des Betriebsvermögens wird durch die Erfordernisse des Berufs begrenzt. Prägend für die freiberufliche Tätigkeit ist nach Ansicht des FG die persönliche Arbeitskraft und die Kenntnisse des Steuerpflichtigen. Daher kann ein Freiberufler nicht in demselben Umfang gewillkürtes Betriebsvermögen bilden wie ein Gewerbetreibender.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 25.09.2008, 15 K 1235/04