Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
10.8.1 Regelung
Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Da sich § 15 Abs. 4 Satz 7 EStG auf den gesamten § 10d EStG bezieht, mindern die Verluste die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte im Vorjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus der nämlichen Innengesellschaft bezieht (Verlustrück- und -vortrag). Es besteht ein besonderer Verrechnungskreis mit der Folge, dass die Verluste mit Gewinnen aus derselben Unterbeteiligung oder Innengesellschaft verrechnet werden dürfen. Die Verrechnungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Verlust bzw. die Verluste auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Natürliche Personen sind daher nicht betroffen. Sinn der Regelung ist es, Umgehungsgestaltungen im Bereich des körperschaftsteuerrechtlichen Mantelkaufs bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft zu verhindern.
10.8.2 Vorrang von § 15a EStG
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sind die Regelungen des § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebs sinngemäß anzuwenden. Außerdem verweist die Regelung auf § 15a EStG, der ebenfalls sinngemäß anzuwenden ist. Verlust im Sinne dieser Regelung ist der nach den ertragsteuerlichen Regelungen ermittelte und nach Anwendung des § 15a EStG ausgleichbare laufende Verlust. Auch der steuerpflichtige Teil der sog. Teileinkünfte und die ausländischen Einkünfte gehören dazu. Nicht dazu gehört der Verlust der Beteiligung an sich. Andere Verluste, wie z. B. aus der Veräußerung, fallen unter den Voraussetzungen der Abziehbarkeit nach § 15a EStG nicht unter die Verlustverrechnungsbeschränkung. Spätere Gewinne sind vorrangig mit den nach § 15a EStG verrechenbaren Verlusten auszugleichen. Erst wenn keine solchen Verluste mehr vorhanden sind, sind die unter § 15 Abs. 4 Sätze 6 und 7 EStG fallenden Verluste von den verbleibenden Gewinnen abzuziehen.
10.8.3 Wahlrecht bei Verlustrücktrag
§ 15 Abs. 4 Satz 7 EStG lässt den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag innerhalb dieser nur beschränkt verrechenbaren Verluste ausdrücklich nach Maßgabe des § 10d EStG zu. Das Wahlrecht, auf den Verlustrücktrag zu verzichten, steht jedem einzelnen Mitunternehmer für seinen Anteil gesondert zu. Die Verlustverrechnung findet für jeden Beteiligten im Rahmen seiner Steuerveranlagung statt. Daher handelt es sich hier um gesonderte Verrechnungskreise, die zusätzlich ggf. nach den einzelnen Beteiligungen zu unterteilen sind. In Bezug auf den einzelnen Beteiligten hat das Auswirkungen auf die Höchstbetragsberechnungen für den Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG.
Ausländische Steuern mindern Anrechnungshöchstbetrag
Liegen anrechenbare ausländische Steuern nach § 34c EStG vor, vermindert sich im Fall der Verlustverrechnung der Anrechnungshöchstbetrag des entsprechenden Jahres. Es kann sich für den Steuerpflichtigen daher lohnen, auf den Verlustrücktrag zu verzichten. Zu beachten ist allerdings, dass ab dem VZ 2022 kein teilweiser Verzicht auf Vornahme des Verlustrücktrags mehr möglich ist.
10.8.4 Feststellungsverfahren
Besondere Bedeutung...