Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
2.1 Verfahren
Unter Verlustausgleich wird die Verlustverrechnung innerhalb desselben VZ verstanden. Die Summe der Einkünfte umfasst sowohl positive als auch negative Ergebnisse der einzelnen Einkunftsarten. Verluste werden also zunächst im Wege des Verlustausgleichs im Jahr der Verlustentstehung berücksichtigt. Steuerfreie Einkünfte, nicht steuerbare Einkünfte sowie Gewinne, Überschüsse und Verluste aus sog. Liebhaberei sind nicht einzubeziehen.
Der Verlustausgleich findet in 2 Stufen statt. In der ersten Stufe werden positive und negative Ergebnisse innerhalb derselben Einkunftsart miteinander verrechnet (horizontaler Verlustausgleich). Ein danach verbleibender negativer Betrag wird in der zweiten Stufe mit den anderen Einkunftsarten ausgeglichen (vertikaler Verlustausgleich). Können nicht alle Verluste berücksichtigt werden, gehen die Beträge in den Verlustabzug ein.
Es gibt spezialgesetzliche Verlustverrechnungsbeschränkungen bei bestimmten Einkunftsarten und -quellen. Diese lassen eine Verlustverrechnung nur mit positiven Einkünften aus der nämlichen Einkunftsart oder -quelle zu.
Werden Ehegatten oder Lebenspartner zusammenveranlagt, ist ohne Bedeutung, bei wem die positiven oder die negativen Einkünfte oder Verluste entstanden sind.
Es gibt kein Wahlrecht zur Gestaltung des Verlustausgleichs.
Übergangsverlust bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
Ein Übergangsverlust, der beim Wechsel von der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG entsteht, kann nicht auf das Jahr des Übergangs und die beiden Folgejahre verteilt werden. Dafür gibt es keine sachlichen Billigkeitsgründe.
2.2 Steuerbegünstigte Einkünfte
Sind in der Summe der Einkünfte auch steuerbegünstigte Einkünfte enthalten, sind die in dem zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Zu diesen außerordentlichen Einkünften gehören Veräußerungsgewinne, Entschädigungen wie z. B. als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, bestimmte Nutzungsvergütungen und Zinsen, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt werden, sowie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Zur Durchführung der ermäßigten Besteuerung ist zunächst das zu versteuernde Einkommen einschließlich der außerordentlichen Einkünfte zu ermitteln, wobei auch mögliche Verlustverrechnungen vorzunehmen sind. Es ist nicht zulässig, eine mögliche Verlustverrechnung mit steuerbegünstigten Einkünften auszuschließen oder die Ermäßigung auf bestimmte Teile der steuerbegünstigten Einkünfte zu beschränken. Der Steuerpflichtige hat im Rahmen des Verlustausgleichs – im Gegensatz zum Verlustrücktrag – insoweit kein Wahlrecht. Eine Günstigerprüfung ist vorzunehmen, woraus sich ergibt, dass Verluste vorrangig mit nicht begünstigten Einkünften zu verrechnen sind. Ein ggf. verbleibender Restbetrag an negativen Einkünften und Verlusten ist danach mit den steuerbegünstigten Einkünften zu verrechnen.
2.3 Nicht entnommener Gewinn
Nimmt der Steuerpflichtige die Begünstigungsregelung des § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne in Anspruch, ist der Ausgleich der ermäßigt besteuerten Gewinne i. S. v. § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG mit negativen Einkünften nicht zulässig.
Sind begünstigungsfähige Einkünfte vorhanden, ist das zu versteuernde Einkommen aber negativ, kann die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG nicht in Anspruch genommen werden.
2.4 Berechnungsschema für den Verlustausgleich
1. Schritt
|
a) Ermittlung der (positiven und negativen) Einkünfte aus Einkunftsarten mit besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen |
|
b) Durchführung des horizontalen Verlustausgleichs innerhalb der nämlichen Einkunftsart oder -quelle |
|
c) Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs, wenn kein Verlustrücktrag in den vorangegangenen VZ (ab VZ 2022: in die beiden vorangegangenen VZ) innerhalb der nämlichen Einkunftsart oder -quelle möglich ist oder der Steuerpflichtige beantragt hat, diesen nicht vorzunehmen (s. 3. Schritt). |
2. Schritt
|
Verlustausgleich innerhalb der übrigen Einkunftsarten. Ggf. verbliebene positive Einkünfte aus dem 1. Schritt b) sind in die weitere Berechnung – sowohl horizontal, als auch vertikal – einzubeziehen. Es ist ni... |