§ 3a EStG ist erstmals anzuwenden auf Fälle, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 erlassen wurden.[1] Keine Anwendung findet § 3a EStG grundsätzlich, wenn dem Steuerpflichtigen bis zu diesem Stichtag Schuldenerlass gewährt oder aus Gründen des Vertrauensschutzes bis zu diesem Stichtag verbindlich Auskunft erteilt wurde, dass die Rechtsfolgen aus dem "Sanierungserlass" – noch – angewandt werden. Der Steuerpflichtige kann beantragen, dass § 3a EStG auch in den Fällen angewandt wird, in denen die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen wurden. So kann er selbst bei nicht aufgehobener oder widerrufener verbindlicher Auskunft wählen, ob er § 3a EStG oder die Vertrauensschutzregelung in Anspruch nehmen will.[2]
Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle
Mit 2 Urteilen[3] hat der BFH entschieden, dass in den Fällen, in denen ein Sanierungsgewinn dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen worden sind, weder eine Einkommensteuerbefreiung dieses Sanierungsgewinns nach § 3a EStG n. F. noch eine Billigkeitsmaßnahme nach dem sog. Sanierungserlass[4] oder dem Anwendungsschreiben v. 27.4.2017[5] in Betracht komme. Hierauf hat die Finanzverwaltung mit dem Schreiben v. 29.3.2018[6] reagiert. Darin wird ausgeführt, dass sich die Finanzverwaltung an die mit BMF-Schreiben v. 27.4.2017 veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich 8.2.2017) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden sieht. Ausweislich der Gesetzesbegründung hatte sich der Deutsche Bundestag dieser Auffassung angeschlossen.[7] Die Finanzverwaltung hält daher – entgegen der beiden BFH-Urteile – an ihrer Auffassung fest.
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