Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
8.1 Grundsatz
Ehegatten und Lebenspartner können zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen.
Stirbt einer der beiden Ehegatten oder Lebenspartner, ist eine Verlustverrechnung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
8.2 Einzelveranlagung
Beantragen die Ehegatten oder Lebenspartner die Einzelveranlagung, kann ein Ehegatte oder Lebenspartner den Verlustabzug nach § 10d EStG auch für Verluste derjenigen VZ geltend machen, in denen sie zusammen veranlagt worden sind. Für VZ ab 2013 gilt, dass ein Ehegatte auch Verluste aus VZ geltend machen kann, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt oder besonders veranlagt worden sind. Das gilt allerdings nur für diejenigen Verluste, die der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner auch selbst erlitten hat, und auch nur von positiven Einkünften, die von diesem auch erzielt worden sind. Eine Übertragung der Verluste zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern ist nicht möglich.
8.3 Zusammenveranlagung
Bei Zusammenveranlagung können Ehegatten oder Lebenspartner den Verlustabzug auch für Verluste derjenigen VZ geltend machen, in denen sie einzeln veranlagt worden sind. Für VZ ab 2013 gilt, dass ein Ehegatte oder Lebenspartner auch Verluste aus VZ geltend machen kann, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt oder besonders veranlagt worden sind. Dabei ist unerheblich, welcher der beiden Ehegatten oder Lebenspartner die negativen Einkünfte oder die Verluste erzielt hat.
Bei der Zusammenveranlagung werden Verluste des einen Ehegatten oder Lebenspartners aus Einkunftsarten oder -quellen, die besonderen Verrechnungsbeschränkungen unterliegen, wie z. B. aus gewerblicher Tierzucht oder aus Termingeschäften, mit Gewinnen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners aus der nämlichen Einkunftsart oder -quelle ausgeglichen und von solchen Gewinnen auch abgezogen.
Wollen Ehegatten oder Lebenspartner ganz oder – bis einschl. VZ 2021 – teilweise auf die Durchführung des Verlustrücktrags verzichten, ist der Antrag desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners maßgebend, der den betreffenden Verlust erlitten bzw. die negativen Einkünfte erzielt hat.
Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags:
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1. Schritt: Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners. |
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2. Schritt: Ein danach verbleibender negativer Betrag ist mit dem verbleibenden positiven Betrag des anderen Ehegatten oder Lebenspartners auszugleichen. |
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3. Schritt: Bei verbleibendem negativem GdE Verlustrücktrag in den vorangegangenen VZ (ab VZ 2022: in die beiden vorangegangenen VZ). |
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4. Schritt: Der danach verbleibende Betrag geht in den festzustellenden verbleibenden Verlustvortrag ein. |
8.4 Wechsel der Veranlagungsart
Das Wahlrecht der Veranlagungsart kann von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausgeübt und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen werden. Die Vorschrift des § 351 Abs. 1 AO (Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte) kommt insoweit nicht zur Anwendung. Ist die Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids eingetreten, ist ein Wechsel nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Wahlrecht lebt wieder auf, wenn der Einkommensteuerbescheid der zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartner oder wenn einer oder beide Einkommensteuerbescheide der einzeln veranlagten Ehegatten oder Lebenspartner geändert oder berichtigt wird bzw. werden oder wenn die Wahl der anderen Veranlagungsart für die Ehegatten oder Lebenspartner günstiger ist. Zur Prüfung der Auswirkungen ist die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten oder Lebenspartner zusammenzurechnen. Ursächlich dafür kann z. B. ein vorzunehmender Verlustrücktrag sein.
Wechseln Ehegatten oder Lebenspartner von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung, sind die verbleibenden Verlustvorträge auf die Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten oder Lebenspartner entfallenden Verluste im VZ der Verlustentstehung zueinander stehen.
Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig veranlagte Jahre der Einzelveranlagung, in denen die Lebenspartnerschaft bereits bestand, verlangen. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, was sich aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG ergibt.