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Verluste eines atypisch stillen Gesellschafters

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Kommentar

Ein atypisch stiller Gesellschafter unterliegt den Einschränkungen des Verlustausgleichs ( § 15 a Abs. 5 Nr. 1 EStG ). Dies hat zur Folge, daß der stille Gesellschafter einen Anteil am Verlust , der nach dem Gesellschaftsvertrag auf ihn entfällt, nicht mit positiven anderen Einkünften ausgleichen und auch nicht im Wege des Verlustabzugs abziehen kann, soweit durch den Verlustanteil ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Die Voraussetzungen für einen erweiterten Verlustausgleich über den Betrag der geleisteten Einlage ( § 15 a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG ) können bei einer stillen Gesellschaft nicht erfüllt sein, da der stille Gesellschafter nicht mit einer Hafteinlage in das Handelsregister eingetragen ist.

Einlagen des atypisch stillen Gesellschafters, die in Jahren nach der Entstehung eines verrechenbaren Verlusts getätigt werden, führen nicht dazu, daß der für einen früheren Veranlagungszeitraum festgestellte verrechenbare Verlust dieses Gesellschafters ausgleichsfähig wird. Eine Umwandlung eines verrechenbaren Verlusts in einen ausgleichsfähigen Verlust in einem Folgejahr, in dem der Gesellschafter eine Einlage tätigt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Einlage bewirkt jedoch, daß bis zu ihrer Höhe ein im Einlagejahr entstehender Verlust auch bei negativem Kapitalkonto ausgleichsfähig ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.12.1995, IV R 106/94

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    BFH IV R 106/94
    BFH IV R 106/94

      Entscheidungsstichwort (Thema) § 15a EStG: keine Umwandlung früher festgestellter verrechenbarer Verluste in ausgleichsfähige Verluste durch Einlagen, Verlustausgleich bei negativem Kapitalkonto in Höhe von im gleichen Wirtschaftsjahr geleisteten ...

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