Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
1.3.1 Einzelnes Dienstverhältnis
Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist die Einkunftserzielungsabsicht für das einzelne Dienstverhältnis zu prüfen. Fiktive weitere Einkünfte aus anderen Beschäftigungsverhältnissen, die sich im Anschluss an das jeweilige Dienstverhältnis ergeben könnten, sind für die Totalüberschussprognose nicht zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind das zu erwartende Ruhegehalt des Steuerpflichtigen und eine etwaige Hinterbliebenenversorgung seines Ehegatten oder Lebenspartners.
1.3.2 Nebentätigkeit
Verluste aus einer ohne Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Nebentätigkeit können zu Werbungskosten bei der Haupttätigkeit "nichtselbstständige Arbeit" führen, wenn sie durch diese veranlasst sind. So können Aufwendungsüberschüsse aus der nebenberuflich selbstständig ausgeübten Konzerttätigkeit eines hauptberuflich angestellten Musikpädagogen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Verlust abgezogen werden, wenn ihre Inkaufnahme durch den nichtselbstständig ausgeübten Beruf veranlasst ist.
1.3.3 Darlehensforderungen gegen den Arbeitgeber
Der Verlust einer Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber kann in den Fällen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat. Solche beruflichen Gründe können z. B. angenommen werden, wenn ein Außenstehender, insbesondere ein Geldinstitut, mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte. Das Gleiche gilt im Fall der Übernahme einer Bürgschaft, die der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eingegangen ist.
Eine solche berufliche Veranlassung kann auch gegeben sein, wenn der Darlehensvertrag nicht mit der insolvenzbedrohten GmbH als Arbeitgeberin, sondern mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer dieser GmbH geschlossen worden und die Darlehensvaluta auch an diesen geflossen ist. Maßgeblich sind der berufliche Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des Darlehens.
Auch bei einem Darlehen, das aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden war, kann ein späterer Verzicht durch das zugleich bestehende Arbeitsverhältnis veranlasst sein und dann insoweit zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen, als die Darlehensforderung noch werthaltig ist.
Der Verlust von Genussrechtskapital, soweit es durch Umwandlung eines Überstundenguthabens bei der nichtselbstständigen Tätigkeit entstanden war, ist als Verlust einer sonstigen Kapitalforderung zu beurteilen und wegen des erheblichen Veranlassungszusammenhangs zum Arbeitsverhältnis als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
1.3.4 Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers
Kein Zusammenhang mit dem konkreten Dienstverhältnis liegt vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer, neben dem Arbeitsverhältnis bestehender Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. So sind Genussrechtserträge, die nur leitende Angestellte vom Arbeitgeber erhalten, nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit kein Arbeitslohn, sondern als Kapitaleinkünfte zu behandeln, wenn der Arbeitnehmer das Genussrechtskapital aus seinem eigenen Vermögen erbracht und ein effektives Verlustrisiko getragen hat. Damit gehören auch ggf. entstehende Verluste in den Bereich der Kapitaleinkünfte und können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.
Aber auch in Fällen, in denen eine Beteiligung am Stammkapital der GmbH Voraussetzung für die Beschäftigung des Arbeitnehmers der GmbH war, kann ein eingetretener wirtschaftlicher Verlust der Beteiligung nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Beruht der Veräußerungsverlust aus einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber nicht auf der Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle, sondern steht er in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis, ist ein Werbungskostenabzug oder der Ansatz negativer Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit möglich.
Anhängiges Verfahren beim BFH
Stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers
Beim BFH ist die F...