Verluste aus einer ohne Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Nebentätigkeit können zu Werbungskosten bei der Haupttätigkeit "nichtselbstständige Arbeit" führen, wenn sie durch diese veranlasst sind.[1] So können Aufwendungsüberschüsse aus der nebenberuflich selbstständig ausgeübten Konzerttätigkeit eines hauptberuflich angestellten Musikpädagogen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Verlust abgezogen werden, wenn ihre Inkaufnahme durch den nichtselbstständig ausgeübten Beruf veranlasst ist.[2]

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