Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
7.1.1 Grundregel
Besondere Verlustverrechnungsbeschränkungen ergeben sich aus § 2b EStG a. F. i. V. m. § 52 Abs. 3 EStG, § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Sätze 3 bis 5 und Sätze 6 bis 8 EStG, § 15b EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8, § 20 Abs. 6 EStG, § 20 Abs. 7 i. V. m. § 15b EStG, § 22 Nr. 2, 3 und § 23 EStG. Verluste oder negative Einkünfte dürfen danach nur mit positiven Einkünften aus der nämlichen Einkunftsquelle verrechnet werden. Beim Verlustabzug mindern die Verluste oder die negativen Einkünfte jeweils nach Maßgabe des § 10d EStG die positiven Einkünfte. Daraus folgt, dass die Höchstbeträge für den Verlustabzug ebenfalls maßgebend sind und die Verluste und negativen Einkünfte aus den spezialgesetzlichen Regelungen in die Höchstbetragsberechnungen mit einzubeziehen sind. Weitere Einschränkungen enthalten §§ 2a und 15a EStG. Eine Verlustverrechnung zwischen zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern ist – beschränkt auf die nämliche Einkunftsquelle – zulässig.
7.1.2 Verlustausgleich
Der Verlustausgleich nach den o. g. Vorschriften findet im Rahmen der Einkunftsermittlung statt. Er ist vor den weiteren Berechnungen nach § 2 und § 10d EStG vorzunehmen. Danach sind evtl. verbliebene Verlustbeträge oder negative Einkünfte gesondert festzuhalten. Verbliebene positive Beträge gehen in die weitere Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte mit ein. Daraus folgt, dass nach den allgemeinen Grundsätzen eine Verrechnung von Verlusten aus nicht zu den besonderen Einkunftsquellen gehörenden Einkünften mit positiven Einkünften auch aus den besonderen Einkunftsquellen vorzunehmen ist. Handelt es sich um den Verlustausgleich, muss die Verrechnung mit Verlusten aus Einkünften, die nicht der jeweiligen Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegen, vorgenommen werden. Der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht.
7.1.3 Verlustabzug
Handelt es sich um die Verlustverrechnung im Wege des Verlustrücktrags, kann der Steuerpflichtige durch entsprechenden Antrag diesen Rücktrag ausschließen. Ausgeschlossen ist ein solcher Verzicht beim Verlustvortrag, der – wie der Verlustausgleich – zwingend vorzunehmen ist.
Zu beachten ist, dass die Verlustverrechnung innerhalb der den besonderen Beschränkungen unterliegenden Einkunftsarten in die Gesamt-Berechnung der Abzugsgrenzen für den Verlustrücktrag (1 Mio. EUR/2 Mio. EUR; in den Jahren 2020 bis 2023: 10 Mio. EUR/20 Mio. EUR) und für den Verlustvortrag (1 Mio. EUR/2 Mio. EUR sowie 60 % (in den Jahren 2024 bis 2027 70 %) des den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigenden Betrags) einzubeziehen ist.
7.1.4 Verfahrensregelungen
Durch die jeweiligen Verweise auf § 10d Abs. 4 EStG in den Einzelvorschriften gelten die Verfahrensregelungen des § 10d Abs. 4 EStG einschließlich der Regelung zur Festsetzungsverjährung entsprechend.