OFD Chemnitz, Verfügung v. 08.03.2005, G1427-8/2-St21
1. Rechtslage und Verfahrensweise bis einschließlich EHZ 2003
Vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft wurden nach Abschn. 68 Abs. 5 GewStR nicht in das Ergebnis des Organträgers eingerechnet, sondern bei der Organgesellschaft gesondert weitergeführt. In Kalenderjahren mit einem negativen Gewerbeertrag der Organgesellschaft blieb der vororganschaftliche Gewerbeverlust unverändert; in Kalenderjahren mit positivem Gewerbeertrag der Organgesellschaft verminderte sich der vororganschaftliche Gewerbeverlust in entsprechender Höhe bis zu seinem vollständigen Verbrauch. Die Höhe des positiven Gewerbeertrags der Organgesellschaft – ggf. vermindert um einen vororganschaftlichen Verlust – war Bestandteil des Gewerbeertrags des Organträgers, weil die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers zu behandeln war (Abschn. 41 Abs. 1 GewStR). Der vororganschaftliche Gewerbeverlust war neben einem etwaigen Verlust des Organträgers oder außerhalb eines Messbetrages mit einem positiven Gewerbeertrag des Organträgers nach § 10a S. 2 GewStG gesondert festzustellen. Steuerschuldner ist im Falle der Organschaft der Organträger. Deshalb war der Bescheid über die Feststellung vororganschaftlicher Verluste dem Organträger bekannt zu geben.
Von der Feststellung konnte aber auch die Organgesellschaft selbst betroffen sein (beispielsweise bei Beendigung des Organschaftsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, an dem die vororganschaftlichen Gewerbeverluste der Organgesellschaft noch nicht verbraucht waren). Daher war der Bescheid über die Feststellung vororganschaftlicher Verluste außer dem Organträger auch der Organgesellschaft bekannt zu geben.
Gewerbeverluste der Organgesellschaft, die während des Bestehens des Organschaftsverhältnisses entstanden sind, werden Bestandteil des Gewerbeertrags des Organträgers und waren deshalb der Organgesellschaft gegenüber nicht festzustellen.
2. Rechtslage und Verfahrensweise ab EHZ 2004
Durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze wurde die Verrechnung vororganschaftlicher Verluste der Organgesellschaft neu geregelt. Ab dem EHZ 2004 kann die Organgesellschaft vororganschaftliche Verluste während des Bestehens der Organschaft nicht mehr abziehen (§ 10a S. 3 GewStG). Damit entfällt die Notwendigkeit, die Feststellung des vororganschaftlichen Verlustes an den Organträger bekannt zu geben. Verlustfeststellungsbescheide sind erstmals zum 31.12.2003 nur noch an die Organgesellschaft bekannt zu geben.
Ergänzende Hinweise:
- Dass ein Teil der Gewerbesteuerveranlagungen für 2003 durchgeführt ist, steht dem Verzicht auf die Bekanntgabe der Verlustfeststellungsbescheide an den Organträger in den übrigen Fällen nicht entgegen.
- Die in 2003 verrechneten vororganschaftlichen Verluste und die verbleibenden vororganschaftlichen Verluste zum 31.12.2003 der Organgesellschaft werden dem Organträger (auch ohne Bekanntgabe des Feststellungsbescheides für die Organgesellschaft) auf dem Einlagebogen für die Ermittlung des Gewerbeertrages bei Organgesellschaften GewSt 3 Org (Zeilen 20 bis 25) als Anlage zum GewSt-Messbescheid übermittelt.
Normenkette
GewStG § 10a