BMF, Schreiben v. 26.3.1976, IV C 6 - S 1302 - 2/76, BStBl I 1976, 278

Nach § 49 Abs. 4 EStG, der gemäß § 6 Abs. 1 KStG auch für die Körperschaftsteuer gilt, und nach § 2 Abs. 3 VStG sind Einkünfte und Betriebsvermögen ausländischer Luftfahrtunternehmen unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen steuerbefreit, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 7 GewStG auch für die Gewerbesteuer.

Durch Notenwechsel vom 21. Februar 1976 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien ist diese Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Einkünfte und der Vermögenswerte von Luftfahrtunternehmen der beiden Länder festgestellt. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung liegen damit vor.

Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Beteiligungen von Luftfahrtunternehmen an einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen Betriebsgemeinschaft. Die Steuerbefreiung gilt für Steuern, die für die Zeit vom 1. Januar 1970 an erhoben werden.

Im Auftrag

Dr. M a n k e

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 4

KStG § 6 Abs. 1

VStG § 2 Abs. 3

GewStG § 2 Abs. 7

 

Fundstellen

BStBl I, 1976, 278

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge