BMF, Schreiben v. 14.8.1995, IV C 6 - S 1302 - 25/95, BStBl I 1995, 418

Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen wurde zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern mit Wirkung vom 1. Januar 1992 ab die Gegenseitigkeit nach § 49 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes festgestellt.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 1995, 416

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