BMF, Schreiben v. 21.6.1977, IV C 6 – S 1302 – 8/77, BStBl I 1977, 350

Nach § 49 Abs. 4 EStG, der gemäß § 6 Abs. 1 KStG 1975 und § 8 Abs. 1 KStG 1977 auch für die Körperschaftsteuer gilt, und nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 VStG sind Einkünfte und Betriebsvermögen ausländischer Luftfahrtunternehmen unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen steuerbefreit, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 7 GewStG auch für die Gewerbesteuer.

Durch Notenwechsel vom 2. Februar 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile ist diese Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Einkünfte und der Vermögenswerte von Luftfahrtunternehmen der beiden Staaten festgestellt. Der Bundesminister für Verkehr hält die Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung liegen damit vor. Die Steuerbefreiung gilt für Steuern, die für die Zeit vom 1. Januar 1970 an erhoben werden.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 4

GewStG § 2 Abs. 7

VStG § 2 Abs. 3 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1977, 350

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