Leitsatz
Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, welches er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist.
Normenkette
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG
Sachverhalt
Der Kläger erwarb eine Eigentumswohnung und finanzierte den Kaufpreis mit einem auf CHF lautenden Darlehen. Das Darlehen diente außerdem dazu, die Anschaffungskosten für eine andere Eigentumswohnung umzuschulden. 2011 löste der Kläger das Darlehen mit einem auf Euro lautenden Darlehen ab. Dabei entfiel auf die Finanzierung des (eingetretenen) Währungskursverlustes ein Darlehensteilbetrag von 34.000 EUR. Der Kläger vermietete die Wohnungen und machte die Zinsen aus dem Darlehen in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das FA kürzte den Werbungskostenabzug anteilig. Die Klage hatte keinen Erfolg (FG Münster, Urteil vom 26.9.2017, 12 K 1832/16 E, Haufe-Index 11441337, EFG 2018, 211).
Entscheidung
Der BFH hat die Revision zurückgewiesen. Die auf die Finanzierung des realisierten Kursverlustes entfallenden Zinsen sind nicht abzugsfähig.
Hinweis
Die Besprechungsentscheidung steht in einer Reihe von Entscheidungen, nach denen das Fremdwährungskursrisiko bei der Finanzierung von Immobilien nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst ist:
1. Bisher war vor allem geklärt, dass die zur Bezahlung von Währungskursverlusten aufgewandten Beträge nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen: Muss der Darlehensnehmer bei Rückzahlung des auf fremde Währung lautenden Darlehens mehr Geld (in Euro) aufwenden als er bei Aufnahme des Darlehens in Euro (nach dem damaligen Umrechnungskurs) erhalten hat, kommen hinsichtlich der Differenz Werbungskosten nicht in Betracht. Das bei der Finanzierung in fremder Währung (zusätzlich) übernommene Wechselkursrisiko ist nicht deshalb durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst, weil das auf fremde Währung lautende Darlehen (nach Umtausch) dazu verwendet worden ist, um die AK/HK des Vermietungsobjekts zu entrichten. Es fehlt der objektive Zusammenhang zwischen den (erstrebten) Vor- oder (den tatsächlich eingetretenen) Nachteilen aus den Wechselkursgeschäften und der Vermietung. Das Währungskursgeschäft wird als Finanzierungsvariante nur bei Gelegenheit gemacht; es fördert nicht die Vermietung, wenn der Kaufpreis in Euro zu entrichten war.
2. Nach der Besprechungsentscheidung sind auch Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, soweit das Darlehen dazu verwendet worden ist, um einen (z.B. im Zuge einer Umschuldung) realisierten Währungskursverlust zu bezahlen. Ist schon der zur Bezahlung des Währungsverlustes aufgewandte Betrag nicht durch die Vermietung veranlasst, gilt für die Zinsen auf ein entsprechend verwendetes Darlehen nichts anderes.
3. Bei den laufenden Zinszahlungen wird weniger differenziert. Ist das Darlehen in vollem Umfang (nach Umtausch) dazu verwendet worden, um die AK/HK für ein Vermietungsobjekt zu bezahlen, sind die laufenden Schuldzinsen in voller Höhe durch die Vermietung veranlasst. Das gilt wohl auch, wenn sie auf fremde Währung lauten und der Steuerpflichtige für die Bezahlung der einzelnen Zinszahlungen infolge Verschlechterung des Wechselkurses (in Euro) verhältnismäßig immer mehr Geld aufwenden muss. Ein anderes Ergebnis ließe sich zwar begründen; die Aufteilung wäre aber aufwendig.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.3.2019 – IX R 36/17