Sachverhalt
Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob die Vermietung von Bootsplätzen in einem Jachthafen sowie die Vermietung von Bootsstellplätzen an Land für die Winterlagerung von Sportbooten als Grundstücksvermietung steuerfrei im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchst. b oder als die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der 6. EG-Richtlinie umsatzsteuerpflichtig ist. Fraglich war also, ob die Bootsstellplatz- oder Bootsliegeplatzvermietung eine Grundstücksvermietung darstellt und ob Boote Fahrzeuge im Sinne der Richtlinienvorschrift sind.
Die Klägerin war der Meinung, die Vermietung der Stellplätze an Land stelle eine steuerfreie Grundstücksvermietung dar und nicht eine Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Insoweit war das vorinstanzliche Gericht der Klägerin gefolgt. Hinsichtlich der Bootsliegeplätze ging die Klägerin ebenfalls von einer steuerfreien Grundstücksvermietung aus, da die Bootsliegeplätze fest mit dem Land verbundene Hafeneinrichtungen seien. Insoweit hatte das vorinstanzliche Gericht auf Steuerpflicht entschieden, da es sich nicht um eine reine Grundstücksvermietung handele. Zu den Stellplätzen an Land war die Klägerin der Meinung, es könne sich schon deshalb nicht um eine Fahrzeugstellplatzvermietung handeln, weil der Begriff des Fahrzeugs ausschließlich Transportmittel auf Rädern umfasse.
Entscheidung
Nach der Entscheidung handelt es sich bei der Stell- bzw. Liegeplatzvermietung jeweils um Grundstücksvermietungen. Dass ein Gelände (wie ein Hafenliegeplatz) von Wasser überflutet ist, steht seiner Einordnung als Grundstück nicht entgegen. Der EuGH bekräftigt nochmals, dass der Begriff der Vermietung von Grundstücken eine gemeinschaftsrechtliche Definition erfordert und dabei der Normzweck der für Vermietungen vorgesehenen Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist. Eine Grundstücksvermietung ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, das Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Diese Voraussetzung sieht der EuGH sowohl bei der Stellplatz- als auch bei der Liegeplatzvermietung als erfüllt an.
Nach der Entscheidung sind Boote (Sportboote) auch Fahrzeuge im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der 6. EG-Richtlinie. Da die Regelung eine Ausnahme von der Steuerbefreiung für Grundstücksvermietungen enthält, ist der in den Sprachfassungen der 6. EG-Richtlinie z.T. unterschiedlich übersetzte Fahrzeugbegriff vor diesem Hintergrund eher weit auszulegen (nach ständiger Rechtsprechung muss eine Gemeinschaftsvorschrift, wenn ihre verschiedenen Sprachfassungen voneinander abweichen, nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört). Von daher fallen unter "Fahrzeuge" nicht lediglich Transportmittel auf Rädern, sondern auch alles, was eine Person von einem Ort zu einem anderen befördern kann.
Hinweis
Im Grunde waren die hier streitigen Fragen bereits nach dem EuGH-Urteil vom 13.7.1989, 173/88 (Morten Henriksen) beantwortet. Nach dem Urteil ist Artikel 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen, dass der Begriff "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" die Vermietung aller für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmten Flächen einschließlich geschlossener Garagen umfasst. Wie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 17.5.1989 in dieser Rechtssache ausführte, ist die Mehrheit der Sprachfassungen von Artikel 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der 6. EG-Richtlinie dahingehend zu verstehen, dass es sich um Stellplätze handelt, die innerhalb eines Parkplatzes im Freien abgegrenzt sind oder in einer hierzu errichteten Parkeinrichtung wie einer unterirdischen Parkeinrichtung der in Innenstädten anzutreffenden Art bereitgestellt werden. Die Mehrheit der Sprachfassungen sei jedenfalls extensiver auszulegen als der englische Begriff, wo es heißt "premises and sites for parking vehicles". Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Steuerbefreiungsregelungen nach ständiger EuGH-Rechtsprechung eng auszulegen sind, mussten auch Bootsliegeplätze in Häfen unter den Begriff des Platzes für das Abstellen von Fahrzeugen fallen.
Auch nach deutscher Rechtsauffassung ist der Begriff des Fahrzeugabstellplatzes extensiv auszulegen. Als Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen kommen Grundstücke einschließlich Wasserflächen oder Grundstücksteile in Betracht. Die Bezeichnung des Platzes und die bauliche oder technische Gestaltung (z.B. Befestigung, Begrenzung, Überdachung) sind ohne Bedeutung. Auch auf die Dauer der Nutzung als Stellplatz kommt es nicht an. Die Stellplätze können sich im Freien (z. B. Parkplätze, Parkbuchten, Bootsanlegeplätze) oder in Parkhäusern, Tiefgaragen, Einzelgaragen, Boots- und Flugzeughallen befinden (vgl. Abschn. 77 Abs. 1 UStR).
Beispiele für Beförderungsmittel und damit gleichzeitig für Fahrzeuge enthält Abschnitt 3...