Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Die Vermietung einer Vielzahl von Unterkunftsplätzen an Subunternehmer zur Unterbringung von Arbeitnehmern ist jedenfalls dann als gewerblich einzustufen, wenn nicht die Immobilien die Grundlage der Vermietungstätigkeit bilden, sondern die vom Vermieter selbst eingerichteten Unterkunftsplätze.
Sachverhalt
Der Kläger vermietete zahlreiche eigene und angemietete Immobilien an verschiedene Subunternehmer der örtlichen Fleischverarbeitungsindustrie. Diese nutzten die Wohnungen als Unterkünfte für ihre Arbeitnehmer. Die vereinbarte Miete richtete sich nach der Anzahl der Personen, die den jeweiligen Wohnraum nutzten. Berechnet wurde eine pauschale Warmmiete pro Person. Vor Beginn der Vermietung hatte der Kläger zur Ausstattung der Immobilien u. a. 39 Etagenbetten, 66 Matratzen, 50 Oberbetten, 200 Teile Bettwäsche erworben. Der Kläger erklärte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Betriebsprüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Vermietung als gewerbliche Tätigkeit anzusehen sei. Die Mietverhältnisse seien ihrer Art und Organisation und der Ausstattung der Immobilien nach als gewerbliche Vermietung zu behandeln. Die Anzahl der Belegungen innerhalb der Wohnungen entspreche nicht einer üblichen Vermietung von Wohnraum. Auch würden die Mieten jeweils nach der Anzahl der Bewohner, nicht nach qm der Wohnfläche berechnet. Als Folge erließ das Finanzamt geänderte Bescheide.
Entscheidung
Die Klagen gegen die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide hat das Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Vermietungstätigkeit ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als gewerbliche Vermietung anzusehen. Der Kläger hat über das bloße, ertragbringende Halten der Immobilien hinaus auf der Grundlage eines einheitlichen Geschäfts- und Betriebskonzepts bestimmte Marktchancen gezielt genutzt, die sich aus der Ausstattung der Immobilien und den besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seiner Region ergaben. Das Angebot bestand nicht in der Vermietung einer Immobilie, sondern einer bestimmten Anzahl von Unterkunftsplätzen. Der Kläger hat die Unterkunftsplätze selbst möbliert und mit Haushaltsgeräten, Betten, Bettwäsche und Handtüchern ausgestattet. Die Einrichtung entsprach dabei nicht einer Wohnung, die auf die Nutzung durch einzelne Personen ausgerichtet ist. Der Kläger hat die Räume vielmehr durch die Aufstellung von Etagenbetten in einer Weise eingerichtet, dass eine optimale Raumausnutzung durch eine Vielzahl von Personen erfolgen konnte. Die Vielzahl der bereitgestellten Bettenplätze ist ein Umstand, der für die Gewerblichkeit einer Vermietungstätigkeit spricht. Diese wird auch daran deutlich, dass die Miete vom Kläger nicht nach der Größe der jeweiligen Wohnung, sondern pauschal nach der Anzahl der maximal unterzubringenden Personen berechnet wurde. Hinzu kommt, auch angemieteten Wohnraum weitervermietet wurde. Die Gewinnmargen wären mit der Vermietung der bloßen Immobilie ohne gleichzeitige Einrichtung von Schlafplätzen und personenbezogene Bemessung der Mieten nicht zu erzielen. Nicht entscheidend ist, dass der Kläger keine zusätzlichen Serviceleistungen gegenüber seinen Mietern erbracht hat und die Mietverträge mit den jeweiligen Subunternehmern langfristig geschlossen waren.
Hinweis
Die Vermietung unbeweglichen Vermögens ist im Allgemeinen als private Vermögensverwaltung zu beurteilen. Nur bei besonderen Umständen, kann eine Gewerblichkeit vorliegen. Das ist z. B. der Fall, wenn die Tätigkeit eine dem Beherbergungsbetrieb vergleichbare Organisation bedingt und wenn neben der Vermietung von Wohnräumen nicht übliche Sonderleistungen des Vermieters erbracht werden oder die Mieter besonders häufig wechseln.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 13.05.2015, 10 K 1207/13 E,G