Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
2.2.1 Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 UStG
Von entscheidender Bedeutung bei der Vermietung von im Inland belegenen Grundstücken ist die Frage der Steuerpflicht. Nach § 4 Nr. 12 UStG werden die folgenden Umsätze steuerbefreit:
- Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen;
- die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags;
- die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Allerdings sind von diesen Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG die folgenden Vermietungsleistungen ausdrücklich ausgeschlossen:
- Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält – hier kann aber der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen;
- Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen;
- kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen – auch hier kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung;
6-Monatsfrist zur Abgrenzung langfristiger Vermietung
Die Abgrenzung, wann eine kurzfristige Vermietung oder eine langfristige Vermietung vorliegt, erfolgt anhand der Vermietungsdauer. Regelmäßig führt eine für mehr als 6 Monate geplante Vermietung zu einer "langfristigen" Vermietung. Dies gilt sowohl für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen als auch für die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen.
- Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen (Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören).
Steuerpflicht der Betriebsvorrichtung nur bei eigenständiger Leistung
Die Steuerpflicht der Vermietung oder Verpachtung einer Betriebsvorrichtung ergibt sich nur, wenn es sich dabei um eine eigenständige Leistung handelt bzw. die Betriebsvorrichtung die Hauptleistung darstellt. Wird eine Betriebsvorrichtung als Nebenleistung zusammen mit einem Grundstück/Grundstücksteil vermietet oder verpachtet, kann keine Aufteilung erfolgen – es gilt insoweit der allgemeine Grundsatz, dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt.
Damit eine Ausnahme von der Steuerbefreiung bei der Überlassung von Hotelzimmern, Pensionszimmern o. ä. vorliegen kann, müssen Räumlichkeiten nicht nur kurzfristig überlassen werden, sondern die Leistung muss auch der Beherbergung von Fremden dienen. Soweit Räumlichkeiten aus anderen Gründen überlassen werden (z. B. kurzfristige Vermietung in einem Stundenhotel) liegen keine Beherbergungszwecke vor, sodass die Räumlichkeiten steuerfrei vermietet werden.
2.2.2 Verzicht auf die Steuerfreiheit
Der Unternehmer, der steuerfreie Vermietungsleistungen ausführt, sollte in jedem Fall prüfen, ob er diese steuerfreien Umsätze durch Option nach § 9 UStG steuerpflichtig ausführen kann und ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Bei der Prüfung der Option nach § 9 UStG muss der Unternehmer in zwei getrennten Prüfungsschritten vorgehen:
- Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht?
- Ist die Option auf die Umsatzsteuer durch die Regelung des § 9 Abs. 2 UStG i. V. m. § 27 Abs. 2 UStG eingeschränkt?
Option nur bei Vermietung an Unternehmer
Eine Option zur Steuerpflicht kann sich für den Unternehmer nur dann ergeben, wenn er die Vermietungsleistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Der Vermieter muss diese Voraussetzungen nachweisen.
Bei der Vermietung von Grundstücken sind über die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG hinaus auch die Einschränkungen des § 9 Abs. 2 UStG zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Rechtsvorschrift über die Einschränkung der Optionsmöglichkeit nach § 9 Abs. 2 UStG in der Vergangenheit mehreren Änderungen unterlegen hat. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, wann mit der Errichtung des Gebäudes begonnen und wann das Gebäude fertig gestellt wurde.
Anwendungsvorschrift in § 27 Abs. 2 UStG beachten
Da die Anwendung des § 9 Abs. 2 UStG ausschließlich von dem Bau- bzw. Fertigstellungsjahr der Immobilie abhängt, kann diese Vorschrift nur im Zusammenhang mi...