Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
4.1 Sachverhalt
Der Eventagentur E aus Düsseldorf war es gelungen, Karten für das Scorpions-Konzert in Stuttgart im Mai 2023 zu erwerben. Für 50 Eintrittskarten hat sich E ein besonderes Angebot einfallen lassen: Kunden wird ein Pauschalangebot unterbreitet, das die Anfahrt mit der Bahn nach Stuttgart, Übernachtung im Hotel Excelsior, ein Candle-Light-Dinner im Ratskeller sowie den Eintritt umfasst. Für Kunden aus Deutschland werden pro Person für das Paket 500 EUR und für Kunden aus dem Ausland (Niederlande und Österreich) 600 EUR berechnet. Insgesamt nehmen 20 Kunden aus dem Ausland und 30 Teilnehmer aus Deutschland dieses Angebot an.
Insgesamt wendet E folgende Beträge auf:
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3.000 EUR zzgl. 210 EUR USt |
- Pauschalpreis Deutsche Bahn
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4.000 EUR zzgl. 280 EUR USt |
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7.000 EUR zzgl. 490 EUR USt |
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5.000 EUR zzgl. 530 EUR USt |
Darüber hinaus gelingt es E, für dieses Konzert 60 Karten, die sie selbst erworben hatte, an Interessenten zu verkaufen. Für die Karten waren E 3.600 EUR zzgl. 252 EUR USt berechnet worden, sie selbst vereinnahmte von den Kunden insgesamt 4.200 EUR. Die Karten wurden sowohl an Besucher aus Deutschland als auch an Besucher aus der Schweiz (10 Stück) verkauft.
Da E auch intensiv für das Konzert geworben hatte und auf ihre Vermittlung der Veranstalter Konzertkarten direkt an Besucher verkaufen konnte, erhielt E vom Veranstalter noch eine Vermittlungsprovision von insgesamt 500 EUR.
4.2 Fragestellung
E möchte wissen, welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen sich für sie aus den genannten Sachverhalten ergeben.
4.3 Lösung
E ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da sie Leistungen selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausführt. Mit den Leistungen im Bereich der Eventveranstaltung wird sie auch im Rahmen ihres Unternehmens tätig.
Mit der Ausführung des Pauschalangebots führt E Reiseleistungen aus, da sie im eigenen Namen gegenüber den Kunden auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, das Leistungsbündel enthält auch wenigstens eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung. Reisevorleistungen sind Leistungen, die E von dritten Unternehmern in Anspruch nimmt, die aber direkt den Reisenden zugutekommen.
Stellung des Leistungsempfängers unbeachtlich
Seit dem 18.12.2019 unterliegen Leistungen an Unternehmer als auch an Nichtunternehmer unter den weiteren Voraussetzungen den Regelungen des § 25 UStG.
Reiseleistungen sind nach § 25 Abs. 1 UStG einheitliche Leistungen, die dort ausgeführt sind, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 25 Abs. 1 Satz 4 UStG verweist auf § 3a Abs. 1 UStG), es handelt sich bei den Reiseleistungen jeweils um eine einheitliche Leistung (sog. "Leistungsbündel"). Die von E ausgeführten Leistungen sind damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar. Da die Reisevorleistungen alle im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden, ergibt sich auch keine Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 2 UStG.
Steuerfreie Reiseleistungen bei Vorleistungen im Drittlandsgebiet
Soweit alle oder einzelne Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet ausgeführt werden, würde die Reiseleistung nach § 25 Abs. 2 UStG ganz oder teilweise steuerfrei sein.
Die Marge ist grds. für jede einzelne Reiseleistung zu ermitteln. Die Finanzverwaltung lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, dass für Reisen, für die ein einheitlicher Aufschlags- und Kalkulationssatz verwendet wird, eine zusammengefasste Berechnung erfolgt. Da hier für die Inlands- und Auslandskunden unterschiedliche Angebotspreise vorhanden sind, muss die Berechnung unter Anwendung der Vereinfachungsregelung in diese beiden Kundengruppen unterteilt werden.
Berechnung für inländische Kunden |
Einnahmen von Kunden Inland (30 * 500 EUR =) |
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15.000 EUR |
Eintrittskarten (3.210 EUR * 30/50 =) |
./. |
1.926 EUR |
Pauschalpreis Deutsche Bahn (4.280 EUR * 30/50 =) |
./. |
2.568 EUR |
Übernachtung (7.490 EUR * 30/50 =) |
./. |
4.494 EUR |
Verpflegung (5.530 EUR * 30/50 =) |
./. |
3.318 EUR |
Differenz (Marge) |
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2.694 EUR |
darin enthaltene Umsatzsteuer 19 % |
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430 EUR |
Bemessungsgrundlage |
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2.264 EUR |
Berechnung für ausländische Kunden |
Einnahmen von Kunden Inland (20 * 600 EUR =) |
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12.000 EUR |
Eintrittskarten (3.210 EUR * 20/50 =) |
./. |
1.284 EUR |
Pauschalpreis Deutsche Bahn (4.280 EUR * 20/50 =) |
./. |
1.712 EUR |
Übernachtung (7.490 EUR * 20/50 =) |
./. |
2.996 EUR |
Verpflegung (5.530 EUR * 20/50 =) |
./. |
2.212 EUR |
Differenz (Marge) |
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3.796 EUR |
darin enthaltene Umsatzsteuer 19 % |
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606 EUR |
Bemessungsgrundlage |
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3.190 EUR |
Steuerpflichtige Reiseleistungen führen zum Regelsteuersatz
Bei steuerbaren und steuerpflichtigen Reiseleistungen ist immer der Regelsteuersatz aus der Marge herauszurechnen. Dies gilt auch dann, wenn nur einzelne Leistungen als Reisevorleistungen bezogen werden und diese Leistungen zusammen mit Nebenleistungen an den Reisenden ausgeführt werden. Der EuGH hat dazu entschieden, dass auch die Vermietung von Ferienwohnungen, ...