Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
E ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da sie Leistungen selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausführt. Mit den Leistungen im Bereich der Eventveranstaltung wird sie auch im Rahmen ihres Unternehmens tätig.
Mit der Ausführung des Pauschalangebots führt E Reiseleistungen aus, da sie im eigenen Namen gegenüber den Kunden auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, das Leistungsbündel enthält auch wenigstens eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung. Reisevorleistungen sind Leistungen, die E von dritten Unternehmern in Anspruch nimmt, die aber direkt den Reisenden zugutekommen.
Stellung des Leistungsempfängers unbeachtlich
Seit dem 18.12.2019 unterliegen Leistungen an Unternehmer als auch an Nichtunternehmer unter den weiteren Voraussetzungen den Regelungen des § 25 UStG.
Reiseleistungen sind nach § 25 Abs. 1 UStG einheitliche Leistungen, die dort ausgeführt sind, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 25 Abs. 1 Satz 4 UStG verweist auf § 3a Abs. 1 UStG), es handelt sich bei den Reiseleistungen jeweils um eine einheitliche Leistung (sog. "Leistungsbündel"). Die von E ausgeführten Leistungen sind damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar. Da die Reisevorleistungen alle im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden, ergibt sich auch keine Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 2 UStG.
Steuerfreie Reiseleistungen bei Vorleistungen im Drittlandsgebiet
Soweit alle oder einzelne Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet ausgeführt werden, würde die Reiseleistung nach § 25 Abs. 2 UStG ganz oder teilweise steuerfrei sein.
Die Marge ist grds. für jede einzelne Reiseleistung zu ermitteln. Die Finanzverwaltung lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, dass für Reisen, für die ein einheitlicher Aufschlags- und Kalkulationssatz verwendet wird, eine zusammengefasste Berechnung erfolgt. Da hier für die Inlands- und Auslandskunden unterschiedliche Angebotspreise vorhanden sind, muss die Berechnung unter Anwendung der Vereinfachungsregelung in diese beiden Kundengruppen unterteilt werden.
Berechnung für inländische Kunden |
Einnahmen von Kunden Inland (30 * 500 EUR =) |
|
15.000 EUR |
Eintrittskarten (3.210 EUR * 30/50 =) |
./. |
1.926 EUR |
Pauschalpreis Deutsche Bahn (4.280 EUR * 30/50 =) |
./. |
2.568 EUR |
Übernachtung (7.490 EUR * 30/50 =) |
./. |
4.494 EUR |
Verpflegung (5.530 EUR * 30/50 =) |
./. |
3.318 EUR |
Differenz (Marge) |
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2.694 EUR |
darin enthaltene Umsatzsteuer 19 % |
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430 EUR |
Bemessungsgrundlage |
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2.264 EUR |
Berechnung für ausländische Kunden |
Einnahmen von Kunden Inland (20 * 600 EUR =) |
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12.000 EUR |
Eintrittskarten (3.210 EUR * 20/50 =) |
./. |
1.284 EUR |
Pauschalpreis Deutsche Bahn (4.280 EUR * 20/50 =) |
./. |
1.712 EUR |
Übernachtung (7.490 EUR * 20/50 =) |
./. |
2.996 EUR |
Verpflegung (5.530 EUR * 20/50 =) |
./. |
2.212 EUR |
Differenz (Marge) |
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3.796 EUR |
darin enthaltene Umsatzsteuer 19 % |
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606 EUR |
Bemessungsgrundlage |
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3.190 EUR |
Steuerpflichtige Reiseleistungen führen zum Regelsteuersatz
Bei steuerbaren und steuerpflichtigen Reiseleistungen ist immer der Regelsteuersatz aus der Marge herauszurechnen. Dies gilt auch dann, wenn nur einzelne Leistungen als Reisevorleistungen bezogen werden und diese Leistungen zusammen mit Nebenleistungen an den Reisenden ausgeführt werden. Der EuGH hat dazu entschieden, dass auch die Vermietung von Ferienwohnungen, die der Unternehmer von anderen Unternehmern angemietet hat, der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes unterliegt.
E hat im Mai 2023 auf einer Bemessungsgrundlage von (2.264 EUR + 3.190 EUR =) 5.454 EUR eine Umsatzsteuer i. H. v. 1.036 EUR anzumelden. Über die Reiseleistungen sind Rechnungen zu erteilen, in der auf die Reiseleistungsbesteuerung mit den Worten "Sonderregelung für Reisebüros" hinzuweisen ist. Die Umsatzsteuer darf in dieser Rechnung aber nicht ausgewiesen werden.
Ein Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen ergibt sich für E nicht. Damit sind die in den Rechnungen gesondert ausgewiesenen 1.510 EUR nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.
Der Verkauf der 60 Eintrittskarten, die E in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkauft, gilt als eine sonstige Leistung, da eine Lieferung in Ermangelung eines Gegenstands nicht vorliegen kann. Die sonstige Leistung wird von E im Rahmen ihres Unternehmens gegen Entgelt ausgeführt. Eine Reiseleistung ergibt sich bei dem isolierten Verkauf von Eintrittskarten nicht. Der Ort der sonstigen Leistung richtet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG und ist dort, wo die Veranstaltung stattfindet.
Unionsrechtlich einheitlicher Ort der sonstigen Leistung
Bis 30.6.2013 war der Verkauf von Eintrittskarten durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter keine Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG. Um zu einer einheitlichen Anwendung zu kommen, war auf Unionsebene abgestimmt worden, die Regelungen des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bzw. Nr. 5 UStG auch auf den Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unterneh...