Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Wird eine Vermittlungsleistung ausgeführt, muss zuerst geprüft werden, wo der Ort der Vermittlungsleistung ist – nur eine nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen im Inland ausgeführte Vermittlungsleistung kann steuerbar sein. Dabei muss grundsätzlich unterschieden werden, ob die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an einen Nichtunternehmer ausgeführt wird. Daneben können – unabhängig davon, wem gegenüber die Leistung ausgeführt wird – noch Sonderregelungen bei der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung anzuwenden sein. Grundsätzlich ergeben sich die folgenden Möglichkeiten bei der Bestimmung des Orts der Vermittlungsleistung:
Wichtige Sonderregelung bei der Vermittlung von Grundstücken
Eine in der Praxis besonders wichtige Ausnahme besteht bei der Vermittlung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Eine solche Vermittlungsleistung (bei Verkauf oder Vermietung eines Grundstücks) ist immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt, dies ist unabhängig davon, wem gegenüber die Leistung ausgeführt wird.
2.1 Vermittlung gegenüber einem Unternehmer
Wird eine Vermittlungsleistung gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, gegenüber einer sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person oder gegenüber einer ausschließlich nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person, der aber eine USt-IdNr. erteilt worden ist, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach der Grundregelung für die "B2B-Leistungen" des § 3a Abs. 2 UStG:
- Grundsätzlich ist die Vermittlungsleistung dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
- Wird die Vermittlungsleistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt, ist der Ort der Vermittlungsleistung dort, wo der Leistungsempfänger seine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält.
Vermittlung von Lieferungen gegenüber einem Unternehmer
Der deutsche Handelsvertreter H vermittelt für den amerikanischen Unternehmer A Lieferungen an Unternehmer in Deutschland. Die Ware wird aus einem Logistikcenter in Deutschland (keine Betriebsstätte des A) zu den Kunden in Deutschland transportiert.
Der Ort der Vermittlungsleistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG und ist dort, wo A sein Unternehmen betreibt. Der Ort der Vermittlungsleistung ist damit in Amerika, die Vermittlungsleistung ist nicht steuerbar in Deutschland. Die steuerlichen Folgen im Drittlandsgebiet richten sich ausschließlich nach den dort geltenden Rechtsvorschriften.
Wird die Vermittlungsleistung nach § 3a Abs. 2 UStG nicht in Deutschland ausgeführt, muss der Vermittler nachweisen, dass die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Bei Leistungen gegenüber Unternehmern aus dem Gemeinschaftsgebiet muss dieser Nachweis über die USt-IdNr. des Leistungsempfängers geführt werden.
Besondere Meldeverpflichtungen bei Leistungen innerhalb der EU
In einem anderen Mitgliedstaat ausgeführte Vermittlungsleistungen gegenüber einem Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat der EU müssen in der Zusammenfassenden Meldung und separat in der Voranmeldung angegeben werden. In dem anderen Mitgliedstaat wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner.
2.2 Vermittlung gegenüber einem Nichtunternehmer
Wird eine Vermittlungsleistung gegenüber einem Nichtunternehmer oder einem Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich ausgeführt, bestimmt sich der Ort der Vermittlungsleistung vorrangig nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG an dem Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
Vermittlung eines Umsatzes an einen Nichtunternehmer
U verkauft und vermittelt Segelboote und Segelyachten. Von einem deutschen Privatkunden erhält U den Auftrag, den Verkauf eines Segelboots zu vermitteln, das am Vänern (Schweden) liegt. Nach einiger Zeit gelingt es U, das Segelboot an einen schwedischen Rentner zu vermitteln. Die Vermittlungsprovision wird von dem deutschen Auftraggeber an U bezahlt.
U erbringt eine Vermittlungsleistung an eine Privatperson. Der Ort des vermittelten Umsatzes – der Lieferung des Segelboots – liegt in Schweden. Damit ist auch die Vermittlungsleistung in Schweden ausgeführt. Die Vermittlungsleistung ist in Deutschland nicht steuerbar. Allerdings führt dies entsprechend dem schwedischen Umsatzsteuerrecht zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz für U in Schweden. Diese Leistung kann – soweit U an dieser Regelung teilnimmt – über die One-Stop-Shop-Regelung zentral beim BZSt für Schweden besteuert werden.
In den Fällen, in denen kein Umsatz vermittelt wird (z. B. Tätigkeitsprovision, ohne dass eine Lieferung oder sonstige Leistung vermittelt wird oder Heiratsvermittlung), kann sich der Ort der sonstigen Leistung nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG bestimmen. Soweit keine weitere Sonderregelung anwendbar ist, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach der allgemeinen G...