Leitsatz
Gesetzliche Krankenversicherungen unterhalten einen Betrieb gewerblicher Art, wenn sie ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungsverträge vermitteln und dafür von den privaten Krankenversicherungen einen Aufwendungsersatz erhalten.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 KStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie betreibt eine gesetzliche Krankenkasse. Überdies vermittelt sie Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen. Abweichend vom FA sah sie in der Vermittlungstätigkeit keinen Betrieb gewerblicher Art.
Das FG wies ihre Klage als unbegründet ab (FG Hamburg, Urteil vom 18.12.2008, 6 K 165/07, Haufe-Index 2119661, EFG 2009, 614).
Entscheidung
Der BFH hat sich dem angeschlossen: Die Vermittlungstätigkeit gehöre nicht zum eigentlichen Tätigkeitsbereich der Klägerin. Sie sei als solche verselbstständigt und berge bei einer steuerlichen "Freistellung" die Gefahr einer Wettbewerbsbeeinflussung in sich.
Hinweis
Die Grundaussage des Urteils ergibt sich eigentlich bereits ohne weitere Erläuterungen mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Leitsatz.
1. Eine gesetzliche Krankenkasse, die – als juristische Person des öffentlichen Rechts – "überobligatorisch" gegen Entgelt Privatversicherungen vermittelt, wird nicht in ihrem hoheitlichen Kernbereich tätig. Sie entfaltet damit vielmehr eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, die sich von ihrer Tätigkeit im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben abgrenzen lässt und sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung wirtschaftlich heraushebt (§ 4 Abs. 1 KStG).
2. Das geschieht in einer "Einrichtung" i.S.d. § 4 Abs. 1 KStG. Denn die besagte Tätigkeit lässt sich von der sonstigen Tätigkeit funktionell abgrenzen. Es ist nicht notwendig, dass die Tätigkeit im Rahmen einer organisatorisch verselbstständigten Abteilung ausgeübt wird. Andernfalls stünde die Annahme eines Betriebs gewerblicher Art zur Disposition der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die durch mangelnde organisatorische Abgrenzung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten die Besteuerung vermeiden könnte. Die Einbeziehung der wirtschaftlichen Tätigkeit in den überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Betrieb schließt es daher nicht aus, die einbezogene Tätigkeit gesondert zu beurteilen und als eigenständige Einheit von dem sie organisatorisch tragenden Hoheitsbetrieb zu unterscheiden.
3. Einmal mehr betont der BFH den Gedanken des (potenziellen) Wettbewerbs zu Privaten, der eine Gleichbehandlung einfordert und die Zuordnung jener Tätigkeit zum hoheitlichen Bereich ausschließt:
"Eine Ausübung öffentlicher Gewalt ist insoweit ausgeschlossen, als sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet" (s. zuletzt auch BFH, Urteile vom 07.11.2007, I R 52/06, BFH/NV 2008, 888, BFH/PR 2008, 305; vom 29.10.2008, I R 51/07, BFH/NV 2009, 308, BFH/PR 2009, 57). Dann bewegt sich auch die juristische Person des öffentlichen Rechts in Bereichen der unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, in denen private Unternehmen durch den Wettbewerb mit Körperschaften des öffentlichen Rechts ihrerseits nicht benachteiligt werden dürfen (BFH, Urteil vom 25.01.2005, I R 63/03, BFH/NV 2005, 984, BFH/PR 2005, 291).
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 03.02.2010 – I R 8/09