4.1 Entwicklung seit Inkrafttreten der Reform
Seit der Einführung der Reform zur Vermögensabschöpfung haben sich die Handhabung und die Ergebnisse vor den Gerichten unterschiedlich entwickelt. Die Reform zielt darauf ab, die Vermögensabschöpfungen effektiver und umfassender zu gestalten, und brachte bedeutende Änderungen mit sich.
Seit Inkrafttreten der Reform haben die Gerichte signifikant mehr Einziehungsentscheidungen getroffen als zuvor. Die Behörden sind mittlerweile besser darauf vorbereitet, Vermögenswerte aus Straftaten systematisch abzuschöpfen, was sich in der verstärkten Zahl an Verfahren und den häufigeren Anordnungen zur Vermögensabschöpfung widerspiegelt. Allerdings zeigen sich regionale Unterschiede in den Ergebnissen. In Hamburg etwa wurden bereits nach knapp einem Jahr zahlreiche Einziehungsentscheidungen getroffen, und eine erhebliche Summe wurde der Staatskasse zugeführt. In Berlin hingegen traten anfängliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung auf, die teilweise auf interne Unsicherheiten und mangelnde Erfahrung im Umgang mit den neuen Vorschriften zurückzuführen sind. Zudem haben die Gerichte und Behörden begonnen, ihre Verfahrensabläufe zu optimieren. Dies umfasst verstärkte Schulungen für Mitarbeiter, verschärfte interne Kontrollen und die Entwicklung neuer Abläufe zur effizienten Durchführung von Einziehungsmaßnahmen.
Die Neuregelungen zur Vermögensabschöpfung haben die Komplexität der Verfahren erheblich erhöht, insbesondere bei der Bestimmung des Vermögensvorteils und der Berücksichtigung von Abzügen. Diese erhöhte Komplexität hat in der Praxis zu Unsicherheiten geführt und erfordert eine präzise und detaillierte Prüfung jedes Einzelfalls.
4.2 Abschöpfung verjährter Taten wird vom BVerfG geklärt
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit der Frage befasst, ob verjährte Straftaten nachträglich noch abgeschöpft werden können.
In einer wegweisenden Entscheidung hat das BVerfG klargestellt, dass eine nachträgliche Abschöpfung von Gewinnen, die durch Straftaten erzielt wurden, auch dann möglich ist, wenn die eigentliche Straftat bereits verjährt ist. Diese Entscheidung basiert auf einer Änderung des Strafgesetzbuches (§ 73c Abs. 3 StGB), die es erlaubt, Vermögenswerte abzuschöpfen, die aus Straftaten stammen, unabhängig davon, ob die Tat selbst verjährt ist.
Das Gericht argumentierte zudem, dass die Abschöpfung eine präventive und repressiv abschreckende Maßnahme darstellt, die darauf abzielt, dem Täter unrechtmäßig erworbenes Vermögen zu entziehen. Dabei wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, indem die Maßnahme nur auf das Vermögen angewendet wird, das direkt aus der Straftat stammt.