Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 25.09.1993, 33-S0174-3/2-42280

Es ist gefragt worden, ob das Vermögen eines Vereins, das vor Anerkennung der Steuerbegünstigung nach §§ 52 ff AO angesammelt wurde, der Vermögensbindung unterliegt.

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder bitte ich, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Das Vermögen eines ideellen Vereins, das sich vor dem Eintritt in die Steuerbegünstigung angesammelt hat, unterliegt ebenso der Vermögensbindung nach § 55 Abs. l Nr. 4 AO wie das Vermögen, welches seit dem Eintritt in die Steuerbegünstigung gebildet wurde.

 

Normenkette

§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO

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