(1) 1Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuss gebildet; bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden. 2Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

 

(2) 1Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über den Widerspruch. 2Er trifft seine Entscheidung außer in den Fällen des § 22 Satz 2 weisungsunabhängig.

 

(3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz entscheidet das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.

 

(4) Sind die Aufgaben eines Landesamtes gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen worden, ist gegen deren Entscheidungen ein Widerspruch wie gegen eine entsprechende Entscheidung eines Landesamtes zulässig.

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