OFD Frankfurt, Verfügung v. 6.4.1998, S 1901 A - 7 - St II 24
I. Ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung von nach § 6 Abs. 6 a VermG zurückgegebenen Grundstücken eines stillgelegten Unternehmens
hier: Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels (Grundlage: HMdF-Erlaß vom 8.6.1994, S 1901 A - 63 - II B 1 a; Anm. d. Red.: entspricht BMF 1.6.1994, IV B 2 - S 1901 - 63/94)
Es ist gefragt worden, ob die Weiterveräußerung von mehr als drei Grundstücken eines stillgelegten Unternehmens, die im Rahmen der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 6 a des Vermögensgesetzes (VermG) an Berechtigte im Beitrittsgebiet zurückgegeben werden, ertragsteuerlich zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führt. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Ist ein Unternehmen stillgelegt und dessen Rückgabe deshalb nicht möglich, kann der Berechtigte die Rückgabe einzelner, noch vorhandener Wirtschaftsgüter verlangen § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG). In diesem Fall stellt die Rückgabe einzelner Wirtschaftsgüter eines stillgelegten Unternehmens einen Unterfall der Unternehmensrückgabe dar, der steuerlich nach den für die Unternehmensrückgabe geltenden Grundsätzen zu behandeln ist.
Die Unternehmensrückgabe an Berechtigte im Beitrittsgebiet setzt das Wiederaufleben des regelmäßig erloschenen Unternehmensträgers „in Nachliquidation” voraus § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG). Die Rückgabe des Unternehmens erfolgt sodann in das Betriebsvermögen des Berechtigten (vgl. Tz. 79 des HMdF-Erlasses vom 10.5.1994, S 1901 A - 63 II B 1 a, ESt-Kartei § 4 Fach 1 Karte 12; Anm. d. Red.: entspricht BMF 10.5.1994, IV B 2 - S 1901 - 56/94). Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines stillgelegten Unternehmens zurückgegeben, ist regelmäßig zu unterstellen, daß die Wirtschaftsgüter unmittelbar nach der Rückgabe entnommen oder an die Gesellschafter und Mitglieder des nur zum Zwecke der Unternehmensrückgabe wieder aufgelebten Berechtigten verteilt werden und das Unternehmen danach endgültig aufgegeben wird bzw. der Unternehmensträger endgültig erlischt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Tätigkeit des Berechtigten in der Folgezeit als Gewerbebetrieb anzusehen ist (vgl. Tz. 80 des HMdF-Erlasses vom 10.5.1994; a.a.O.).
Ob mit der Weiterveräußerung von zurückerhaltenen Grundstücken eines stillgelegten Unternehmens im o.a. Sinne ein gewerblicher Grundstückshandel begründet wird oder die Weiterveräußerung zur privaten Vermögensverwaltung rechnet, ist nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 20.12.1990, IV B 2 - S 2240 - 61/90 (BStBl 1990 I S. 884, Anhang 14 EStH 1993) zu entscheiden. Soweit Privatpersonen Grundstücke veräußern, kommt es hiernach für die Frage der gewerblichen Betätigung wesentlich auf die Dauer der Nutzung vor der Veräußerung an (vgl. Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 20.12.1990; a.a.O.). In den Fällen der Weiterveräußerung von zurückerhaltenen Grundstücken eines stillgelegten Unternehmens bestehen dabei im Hinblick auf die Berechnung der Nutzungsdauer vor der Veräußerung keine Bedenken, die Zeit der Schädigung als unschädliche Besitzzeit des Veräußerers anzusehen, es sei denn, die Ansprüche nach dem VermG wurden zuvor entgeltlich erworben (vgl. Tzn. 86, 87 des HMdF-Erlasses vom 10.5.1994; a.a.O.).
II. Steuerliche Behandlung von (vergeblichen) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unternehmensrückgabe nach dem Vermögensgesetz
(Grundlage: HMdF-Erlaß vom 1.8.1994, S 1901 A - 63 II B 1 a; Anm. d. Red.: entspricht BMF 25.7.1994, IV B 2 - S 1901 - 136/94)
Zur steuerlichen Behandlung von vergeblichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unternehmensrückgabe nach dem VermG wird wie folgt Stellung genommen:
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG ist ein Unternehmen auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn das heutige Unternehmen unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem vormals enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist.
Wurde der Geschäftsbetrieb eingestellt und fehlen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs, ist die Rückgabe des Unternehmens ausgeschlossen § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG). In diesem besonderen Fall kann der Berechtigte aus Billigkeitsgründen die Rückgabe der Vermögensgegenstände beanspruchen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder später an deren Stelle getreten sind § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG). Statt der Rückgabe kann der Berechtigte auch eine Entschädigung für den Wert des Unternehmens im Zeitpunkt der Schädigung nach Maßgabe des § 6 Abs. 7 VermG verlangen.
Die Unternehmensrückgabe nach dem VermG geschieht grundsätzlich erfolgsneutral (vgl. Tz. 35 des HMdF-Erlasses vom 10.5.1994, S 1901 A - 63 - II B 1 a, ESt-Kartei § 4 Fach 1 Karte 12). Das hat zur Folge, daß sich auch Aufwendungen, die zur Ablösung von Verbindlichkeiten nach dem VermG geleistet werden, steuerlich nicht auswirken dürfen.
Soweit jedoch andere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unternehmensrückgabe nach dem VermG (z.B. Kosten für Nachfor...