Rz. 42

Anders als bei Verschmelzungen ist ein Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft unter dem gemeinen Wert gemäß § 11 Abs. 2 UmwStG grundsätzlich nicht möglich, da entgegen der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG eine Gegenleistung gewährt wird, die nicht in Gesellschaftsrechten besteht.[1] Ein Ansatz zu Buchwerten ist nur dann möglich, wenn eine Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand als Alleingesellschafter übertragen wird.[2]

 

Rz. 43

Bei einer Vollübertragung von einer Kapitalgesellschaft auf eine steuerbefreite Körperschaft, ist der übernehmenden Rechtsträgerin der Teil des steuerlichen Eigenkapitals abzüglich des steuerlichen Einlagekontos i. S. d. § 27 KStG, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 KStG ergibt, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 12 Abs. 5 UmwStG.

 

Rz. 43a

Aufgrund der Gewährung einer Gegenleistung die nicht in Gesellschaftsrechten besteht, erzielen die Gesellschafter der übertagenden Körperschaft einen Gewinn, i. H. d. Gegenleistung abzüglich des Buchwerts der übertragenen Anteile.[3]

[2] Vgl. Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 4; Stimpel/Dötsch, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, UmwStG, § 11 UmwStG Rz. 9, Stand: 9/2022.
[3] Vgl. Schönberger, in Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, 5. Aufl. 2017, § 24 Rz. 14.

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