Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Vereinbarungsformen für vermögenswirksame Leistungen sind Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvertrag und bindende Festsetzung nach dem Heimarbeitsgesetz. In nahezu allen Tarifbereichen werden heute vermögenswirksame Leistungen gezahlt. Das VermBG unterscheidet dabei zwischen der zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährten vermögensbildenden Leistung des Arbeitgebers und der durch die Umwandlung von Teilen des bestehenden Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers vermögenswirksamen Leistung. Dabei besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers i. S. d. § 10 VermBG. Um dem Arbeitnehmer dennoch die Ausschöpfung des Förderungshöchstbetrags für die Arbeitnehmer-Sparzulage zu ermöglichen, ergänzt § 11 VermBG die Regelungen durch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Umwandlung von Arbeitslohn.
Zum Abschluss von Einzelverträgen ist der Arbeitgeber auf schriftliches Verlangen seiner Arbeitnehmer verpflichtet, allerdings nur zur Anlage eines Teils des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns. Die Anlage kann nur in monatlichen, der Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von mindestens 13 EUR oder nur einmal im Kalenderjahr oder Kalendervierteljahr in Höhe von mindestens 39 EUR verlangt werden.
Zur Einschränkung seiner Verwaltungsarbeit kann der Arbeitgeber auch einen bestimmten Termin im Kalenderjahr festsetzen, zu dem die Arbeitnehmer die einmalige Anlage (also nicht die monatliche Anlage) von Teilen des Arbeitslohns verlangen können. Dabei bedarf der Arbeitgeber der Zustimmung eines etwa bestehenden Betriebsrats. Trotz der Festsetzung eines bestimmten Termins kann der Arbeitnehmer zum Jahresende die einmalige Anlage von Teilen desjenigen Arbeitslohns verlangen, den er im letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres erzielt hat, oder von Teilen der Weihnachtsgratifikation, der Jahresabschlussvergütung oder ähnlicher, im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest oder am Jahresende gezahlter besonderer Zuwendungen. Hat der Arbeitnehmer einen ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Antrag gestellt und ggf. zuvor den erforderlichen Vertrag (z. B. Spar-, Versicherungs- oder Bausparvertrag) abgeschlossen, entspricht der Arbeitgeber aber schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig dem Antrag, so macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.