Besteht weder eine arbeitsrechtliche noch eine gesetzliche Verpflichtung und ist der Arbeitgeber auch nicht freiwillig zur zusätzlichen Geldleistung bereit, hält das Gesetz dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bereit, einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen seines Bruttoarbeitslohns mit dem Arbeitgeber abzuschließen.
In diesem Fall darf der betreffende Teil des unveränderten Arbeitslohns nicht dem Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf die begünstigte Anlage überwiesen werden. Den Antrag auf die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns hat der Arbeitnehmer schriftlich zu stellen. Der Arbeitgeber kann sich dieser Form der vermögenswirksamen Leistungen regelmäßig nicht entziehen. Er ist hierzu auch verpflichtet, wenn die gewählte Anlageform nicht zulagenbegünstigt ist oder aus anderen Gründen für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Sparzulage entsteht.
Betragsmäßige Grenzen für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen
Die Arbeitgeber müssen dem einseitigen Verlangen ihrer Arbeitnehmer aber insoweit nicht folgen, als die anzulegenden Lohnteile insgesamt den Betrag von 870 EUR (470 EUR zzgl. 400 EUR = maximale Höchstförderung) übersteigen, er also aus der Lohnumwandlung keine Zulagenvorteile mehr ziehen kann. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen mit monatlichen Beträgen von weniger als 13 EUR beantragt oder bei Einmalzahlungen die Grenze von 39 EUR unterschritten wird.
Wie bereits angeführt, können vermögenswirksam nur solche Lohnteile angelegt werden, die zum Arbeitslohn im steuerlichen Sinne gehören. Die Umwandlung von Arbeitslohn in vermögenswirksame Leistungen ist nur insoweit zulässig, als der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer noch nicht zugeflossen ist; die nachträgliche Umwandlung von zugeflossenem Arbeitslohn in vermögenswirksame Leistungen ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht für den Personenkreis der im benachbarten Ausland beschäftigten Grenzpendler und Grenzgänger. Für die Begünstigung von Leistungen, die der Arbeitnehmer in Form der Lohnumwandlung erbringt, ist es dabei ohne Bedeutung, ob der Arbeitslohn steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Auch pauschal besteuerter Arbeitslohn kann auf diese Weise vermögenswirksam angelegt werden, also z. B. Teile
- des pauschal besteuerten Arbeitslohns von Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten,
- der pauschal besteuerten sonstigen Bezüge,
- des steuerfreien Zuschusses zum Mutterschaftsgeld,
- der steuerfreien Kindergartenzuschüsse,
- der steuerfreien Beiträge zu Pensionskassen und Direktversicherungen.
Kein Arbeitslohn in diesem Sinne sind aber die steuerfreien Lohnersatzleistungen, der Aufwendungsersatz oder die Arbeitnehmer-Sparzulage. Ausgenommen von der vermögenswirksamen Anlage sind deshalb z. B. die Umwandlung von Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld, Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld oder steuerfreien Reisekostenvergütungen.