[Vorspann]
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, insbesondere auf Artikel 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG sind in der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission niedergelegt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass eine Richtlinie aufgrund ihrer rechtlichen Natur nicht das effizienteste Rechtsinstrument ist, um das Ziel eines einheitlichen Verfahrens der gegenseitigen Unterstützung zu erreichen. Deshalb sollte diese Richtlinie durch eine Verordnung ersetzt werden.
(2) Um den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten alle Unterstützungsersuchen und alle Begleitdokumente und Begleitinformationen so weit wie möglich elektronisch übermittelt werden.
(3) Um zu gewährleisten, dass die richtigen Daten und Informationen übermittelt werden, sollten für die Ersuchen um gegenseitige Unterstützung zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten Formularmuster festgelegt werden. Es sollte möglich sein, die Struktur und das Layout der elektronischen Formulare zu ändern, ohne die Muster ändern zu müssen, um die Formulare an die Erfordernisse und Möglichkeiten des elektronischen Kommunikationssystems anzupassen, vorausgesetzt, die Ersuchen enthalten die erforderlichen Daten und Informationen.
(4) Damit die Kommission die Auswirkungen und die Effizienz der in der Richtlinie 2008/55/EG niedergelegten Verfahren in regelmäßigen Abständen bewerten kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr bestimmte Informationen zur Verfügung stellen.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für Beitreibung überein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Art. 1 - 2 KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 3, den Artikeln 7, 8, 9, 11, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 14, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 24 der Richtlinie 2008/55/EG.
Sie enthält ferner Durchführungsbestimmungen zur Umrechnung und Überweisung der beigetriebenen Beträge, über die Festsetzung eines Mindestbetrags der Forderungen, für die ein Unterstützungsersuchen gestellt werden kann, sowie über die Art und Weise der Kommunikation zwischen den Behörden.
Art. 2
Für die Zwecke dieser Verordnung finden folgende Definitionen Anwendung:
1. |
"Elektronische Übermittlung" ist die Übermittlung von Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen (einschließlich der Datenkomprimierung) per Draht, Funk oder durch jede andere optische oder elektromagnetische Technologie; |
2. |
"CCN/CSI-Netz" ist die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN) und des Interface des gemeinsamen Systems (CSI), die von der Gemeinschaft für alle elektronischen Datenübertragungen zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde. |
Art. 3 - 8 KAPITEL II AUSKUNFTSERSUCHEN
Art. 3
Das Auskunftsersuchen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/55/EG enthält die in dem Musterformular in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen und Daten.
Wurde ein vergleichbares Ersuchen an eine andere Behörde gesandt, gibt die ersuchende Behörde in ihrem Auskunftsersuchen den Namen dieser Behörde an.
Art. 4
Das Auskunftsersuchen kann folgende Personen betreffen:
2. |
jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat (nachstehend "der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde"), für die Erfüllung der Forderung haftet, |
3. |
jede andere dritte Person im Besitz von Vermögenswerten der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen. |
Art. 5
(1) Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Auskunftsersuchens so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen.
(2) Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde umgehend nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
Art. 6
(1) Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese jeweils umgehend der ersuchenden Behörde.
(2) Können einige oder alle beantragten Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist nicht beschafft werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum der Eingangsbestätigung übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte.
Die ersuchende Behörde kann die ersuchte...