Von der Befreiung ausgeschlossen sind:

 

a)

alkoholische Erzeugnisse;

 

b)

Tabak und Tabakwaren;

 

c)

Nutzfahrzeuge;

 

d)

gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat;

 

e)

Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren;

 

f)

lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.

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