(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 91 bis 94:
a) |
kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind; |
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als "Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung":
a) |
Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks; |
b) |
Ausstellungen oder Veranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken; |
d) |
Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oderZusammenschlüsse; |
e) |
offizielle Feierlichkeiten oder Gedächtnisfeiern; |
mit Ausnahme von zum Verkauf von Drittlandswaren privat veranstalteten Ausstellungen in Läden oder Geschäftsräumen.
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