Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe d gilt nur für Werbedrucke und Werbegegenstände, die
a) |
ausschließlich zur unentgeltlichen Verteilung an die Besucher während der Veranstaltung bestimmt sind; |
b) |
ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind. |
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